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am Montag den 3. Juni 1829 ein noch nicht lange erbautes 2sto- ckigtes apauS samt Scheuer und Keller nebst 8—10 Morgen eingeblümte Aecker, 2 Morgen Gärten, 2/^Morgen Wiesen und 25 Morgen Wald. Das Fuhr und Bauern Geschirr kann ebenfalls auch in Kauf gege. den werden. Bemerkt wird noch daß bei beiden Liegenschaften die Felder eben, und sich an die Häuser anschließen und für eine jede Familie hinlänglichen Ertrag liefern. Tagtäglich kann Alles besichtigt, auch vorläufig ein Handel abgeschlossen werden. Die Herrn Ortsvorstehcr werden höflich um die Bekanntmachung ersucht.
Den » 5 . Mai 1889.
Schulmeister Kusterer.
Egenhausen, Oberamts Nagold. Bei dem Unterzeichneten liegen gegen gesetzliche Versicherung 350 fl. Pfleggeld zum Ausleihen parat.
Den 22. Mai 18Z9.
Johann Georg Rath, Weber.
Egenhausen. sDanksagung.^ Herzlichen, gerührten Dank den Freunden und Gönnern meines verewigten Vaters für die so zahlreiche Begleitung zu sei nem Grabe, besonders aber auch für den erhebenden Gesang dem Liederkranz Altenstaigs. Im Namen der Familie des Dahingeschiedenen, dessen Sohn,
Schulmeister Stickel in Spielberg.
Den 20. Mai 18A9. Freudenstadt. Unterzeichneter hat den Auftrag
28 Ellen hänfene gebleichte Leinwand, 39*/2 Ellen flächsene,
86 Ell. feineres dto.,
35 Ellen Matrazcntrilch,
16 Ellen flachsen mit baumwollenem Einschuß
zu verkaufen und ist mit Mustern davon versehen.
Kaufmann Sturm.
Herzogsweiler, Oberamts Freudenstadt. Bei dem Unterzeichneten liegen 150 fl. Pflegschoftsgeld gegen gesetzliche Versicherung zum Ausleihen parat.
Den 8. Mai 1889.
Joh. Georg Sch uhler.
Dornstetten. sBleich-Anzelge.^ Auf die anerkannt gute Bleiche in Urach nehme ich Bleichgegenstände zur Beförderung dahier an, und bitte um zahlreiche Aufträge.
Den 7. Mal 1889.
Christian Luz.
Mindersbach, Oberamls Nagold. sBürgschaftsAufkündigung und Gläubi- gerAufruf.j Die Relikten des kürzlich verstorbenen alt Hirschwirlh Johannes Köhler vermuthen, daß noch Bürgschafts- Verbindlichkeiten vorhanden fiyn möchten, sie fordern daher jeden der eine solche in Händen haben möchte, auf, sie geltend zu machen, und künden sämmtliche Bürg- schaftsVerbindlichkeiten auf, mit dem weiteren Beisatz, daß wer sich innerhalb 50 Tagen nicht meldet, sich die Rechtsnachtheile selbst zuzuschreiben hat, und daß später keine derartige Verbindlichkeit mehr anerkannt wird.
Sollte derselbe irgend etwas noch schulden, so werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unverweilt anzuzeigen und geltend zu machen, und erstreckt sich oben besagter Termin auch auf diese Aufforderung, was später ein» laufen sollte, bleibt unberücksichtigt.
Die Wohllöbliche OrtsVorstände werden gebeten, diese Aufforderung öffentlich bekannt zu machen.
Den 7. Mai 18Z9.
Die Relikten,