geschehen, anher binnen 10 Tagen Anzeige zu erstatten.

Den 24. April 1839.

K. Oberämter,

Engel. Friz. Dillenius.

Um den Privatbetrieb der Beschälerei im Fortschreiten zum Besseren zu ermuntern und dadurch auf die Vervollkommnung der vater­ländischen Pferdezucht einzuwirken, haben Seine Königliche Majestät durch höch­ste Entschließung vom 30. v. M. verfügt wie folgt:

1) für patentrrte PrivatBeschälhalter, wel­che sich durch die Unterhaltung tüchtiger Zucht­hengste und mittelst derselben durch einen auf die Pferdezucht vortheilhaft einwirkenden Be­trieb ihres Gewerbes auszeichnen, werden zu jährlicher Vertheilung

drei Hauptpreiße, zu zwanzig, sechszehn

und zwölf Württcmbergischen Fünfgul­denstücken, und

zehn Nachpreise, jeder zu acht Württem-

bergischen Fünsguldenstücken, ausgesetzt.

2) Diese Preise können nur solchen Pri- vatBeschälhaltern zu Thcile werden, welche das Beschälgewerbe in der letztabgclaufcnen Periode betrieben und hiebei den Vorschriften der re- vidirten Beschälordnung vom 10. April d. I. namentlich des §.19 dieser Verordnung , so wie den Forderungen des Patents für Pri­vatBeschälhalter vollständig Genüge geleistet haben, auch hierüber genügenden Nachweis beibringcn.

3) Zu diesem Nachweis dient zunächst das nach §. 19 der revidirten BeschälOrdnung auf den 1. September jeden Jahrs durch das Bezirksamt der LandgestütsCommission vorzu­legende Patent des PrivatBcschälhalters mit dem demselben angchängtcn BeschälRcgister. Ersteres muß von dem einen oder den meh­reren Orts-Vorstehern, sin deren Gemeinden der Privatbeschalhalter sein Gewerbe ausgeubt hat, vorschrittmäßig visirt, und die Einträge in das BeschälRegistcr müssen von den Schult­heißen ordnungsmäßig gemacht oder, wo der Beschälhaltcr diese selbst besorgte, von den ersten wenigstens geprüft und beurkundet scpn.

In dem Vortrag, mit welchem das Be- zirksPolizciamt das Patent und das Bcschäl- Register an die LandgestütsCommission beglei­tet, hat dasselbe zugleich das Ergebniß seiner

amtlichen Erkundigungen über den Gewerb- betrieb deS BeschälhalterS anzu zeigen.

So weit es möglich ist, sind von den Bewerbern auch über die durch ihre Hengste erzeugten Fohlen Nachweise bei,»bringen.

4) Nur mit ganz fehlerfreien und zur Zucht vollkommen tauglichen Hengsten können Preise erlangt werden.

5) Die Zuerkennung und Vertheilung der Preise wird mit dem landwirthschaftlichen Fest zu Cannstadt verbunden. An letzterem Ort haben die Bewerber mit ihren Zuchthengsten und den außer dem Patent ihnen etwa zu Gebot stehenden Ausweisen am Tag vor dein Fest Morgens vor den Mitgliedern der Land­gestütsCommission, welchen die Untersuchung der Preisbewerbungen und das Erkenntniß über die Preise übertragen ist, sich einzufindcn.

6) Hinsichtlich des Vorzcigens der preis­würdig erfundenen Zuchthengste bei dem Feste kommen die für das letztere gegebenen allge­meinen Bestimmungen zur Anwendung.

7) Bei der mit der jährlichen Beschäl- Regulirung verbundenen Besichtigung der PrioatZuchthengste hat der LandOberstallmei- ster diejenigen dieser Thicre, welche er als zur Preisbewcrbung geeignet erkennt, und ihre Eigenthümer unter der Mitwirkung der zu jener Besichtigung bcizuziehenden Personen zu verzeichnen und zur Kenntniß des Mini­steriums des Innern zu bringen, damit sofort die verzeichncten Eigenthümer seiner Zeit zum Erscheinen bei der PrcisBcwcrbung mit ihren Thieren aufgerufcn werden können.

Den auf diesen Aufruf mit ihren Pferden bei der Bewerbung cingetroffencn PrivatBe- schälhaltern wird, wenn sie keine Preise er­halten und wenn sie übrigens über einen geordneten Betrieb ihres Gewerbes in der abgclaufeuen BeschälPeriodc sich auszuweisen vermögen, ein RcisekostenErsah von 36 kr. für jede Stunde der Entfernung ihres Wohn­ortes von Cannstadt und eine Entschädigung von 1 fl. 12 kr. für die Kosten des Aufent­halts an letzterem Orte geleistet. Zu dem Ende haben die Bewerber mit ortsvorsteher- amtlichcn, von dem BczirksPolizeiamte be­glaubigten Urkunden über die Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt sich zu ver­sehen.

8) Mit dem Zuchthengst, welcher einen Hauptpreis erhalten hat, kann in den der Erlangung des letzteren nächstfolgenden drei