Nagold. Die Gemeindebehörden wer­den hiemit unter Beziehung aufdcn'oberamt- lichen Erlaß vom 27. Juli v. I. erinnert, wegen Anpflanzung von Laubhölzern auf Wech­selfelder rc. um so mehr die geeignete Fürsorge fortwährend eintreten zn lassen als auf den 1. Juni d. I. umfassender Bericht erwar tet wird.

Den 4. April 1839.

K. Oberamt, Engel.

Nagold. Diejenigen Wundärzte, welche noch mit ihren Beiträgen zu der Unterstützungs- Casse im Rückstand sind, werden hiemit auf- gcfordert, ihre Schuldigkeiten binnen 8 Tagen an den Cassicr Bischofs einzusendcn, widri­genfalls der Betrag durch ErecutionsBoten abgeholt werden wird.

Die betreffenden OrtsVorsteher haben diß sogleich zu eröffnen und Eröffnungsurkunden am nächsten Botentag einzusenden.

Den 4. April 1839.

K. Oberamt, Engel.

Oberamt Horb.

Horb. sAn die OrtsVorstcher.j Indem denselben nachstehender RegierungsErlaß mit- getheilt wird, werden dieselben aufgcfordert, genauen und ausführlichen Bericht über die in gedachtem Erlaß gestellten Fragen binnen 8 Tagen hieher zu erstatten, wobei bemerkt wird, daß von denjenigen OrtsVorstchern, in deren Gemeinden keine Kicnrußbercitungs- hütten bestehen, kurze Anzeigen einzusenden sind.

Den 3. April 1839.

K. Oberamt, Dill cnius.

Durch einen vorliegenden Spccialfall ist die Frage veranlaßt worden: ob die Kienrußbe­reitungshütten denjenigen Gebäuden zuzuzäh­len scycn, welche nach §.13 lit. § der Brand- schadensversicherungsOrdnung ihrer Feuers- gefahrlichkeit wegen von der Versicherung ausgeschlossen sind, oder ob dieselben nur den in §.17 lit. a angeführten, besonders fcuers- gefährlichen Gebäuden anzurcihen scyn dürften, bei welchen im Falle eines in denselben ent­stehenden Brandes der achte Thcil der Ent­schädigungssumme abzuzichcn ist.

In Folge höherer Weisung sieht man sich veranlaßt, das Oberamt aufzufordcrn, über die Beschaffenheit und bauliche Einrichtung der etwa in seinem Bezirk befindlichen Kicn- rußhütten in Beziehung auf FcucrSgcfährlich- keit oder Feucrsichcrheit, so wie darüber, ob

diese Kienrußhütten überall freistehende, bloS zur Kienrußbereitung bestimmte Gebäude, oder ob und wie dieselben mit andern Gebäuden verbunden, oder thcilweise auch zu andern Zwecken bestimmt seycn, baldigen Bericht zu erstatten.

Reutlingen den 18. März 1839.

K. KreisRegierung.

Horb. sAn die OrtsVorstcher.j Die in den Forstamtsbezirk Bebenhausen gehörigen Schulthcißenämter des Oberamts Horb be­nachrichtigt man anmit, daß in dem Quartal October, November und Dezember 1838 keine Ercesse vom Forstamt abgerügt worden seycn, von welchen die Gemcindekassen Antheile an­zusprechen haben.

Den 30. März 1839.

K. Oberamt, Dillcnius.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. ^Vorladung zum Gant, verfahren.j In der rechtskräftig erkann­ten Gantsache des Johann Georg Kaiser, Schäfers von Bdsingen wird die Schul- denLiquidaton, verbunden mit dem Ver­suche eines Borg- oder NachlaßVergleicheS Donnerstag den 2. Mai 18ZZ Nachmittags um 1 V 2 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläu­biger und Bürgen, so wie alle Diejeni­gen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen ha­ben, auf dem Rathhause zu Bösingen mit allen sich auf ihre Ansprüche bezie­henden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die An, spräche schriftlich angemeldet und ausge­führt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des- terpflegerö und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu­bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rang-