Nagold. Die Gemeindebehörden werden hiemit unter Beziehung aufdcn'oberamt- lichen Erlaß vom 27. Juli v. I. erinnert, wegen Anpflanzung von Laubhölzern auf Wechselfelder rc. um so mehr die geeignete Fürsorge fortwährend eintreten zn lassen als auf den 1. Juni d. I. umfassender Bericht erwar tet wird.
Den 4. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. Diejenigen Wundärzte, welche noch mit ihren Beiträgen zu der Unterstützungs- Casse im Rückstand sind, werden hiemit auf- gcfordert, ihre Schuldigkeiten binnen 8 Tagen an den Cassicr Bischofs einzusendcn, widrigenfalls der Betrag durch ErecutionsBoten abgeholt werden wird.
Die betreffenden OrtsVorsteher haben diß sogleich zu eröffnen und Eröffnungsurkunden am nächsten Botentag einzusenden.
Den 4. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Horb.
Horb. sAn die OrtsVorstcher.j Indem denselben nachstehender RegierungsErlaß mit- getheilt wird, werden dieselben aufgcfordert, genauen und ausführlichen Bericht über die in gedachtem Erlaß gestellten Fragen binnen 8 Tagen hieher zu erstatten, wobei bemerkt wird, daß von denjenigen OrtsVorstchern, in deren Gemeinden keine Kicnrußbercitungs- hütten bestehen, kurze Anzeigen einzusenden sind.
Den 3. April 1839.
K. Oberamt, Dill cnius.
Durch einen vorliegenden Spccialfall ist die Frage veranlaßt worden: ob die Kienrußbereitungshütten denjenigen Gebäuden zuzuzählen scycn, welche nach §.13 lit. § der Brand- schadensversicherungsOrdnung ihrer Feuers- gefahrlichkeit wegen von der Versicherung ausgeschlossen sind, oder ob dieselben nur den in §.17 lit. a angeführten, besonders fcuers- gefährlichen Gebäuden anzurcihen scyn dürften, bei welchen im Falle eines in denselben entstehenden Brandes der achte Thcil der Entschädigungssumme abzuzichcn ist.
In Folge höherer Weisung sieht man sich veranlaßt, das Oberamt aufzufordcrn, über die Beschaffenheit und bauliche Einrichtung der etwa in seinem Bezirk befindlichen Kicn- rußhütten in Beziehung auf FcucrSgcfährlich- keit oder Feucrsichcrheit, so wie darüber, ob
diese Kienrußhütten überall freistehende, bloS zur Kienrußbereitung bestimmte Gebäude, oder ob und wie dieselben mit andern Gebäuden verbunden, oder thcilweise auch zu andern Zwecken bestimmt seycn, baldigen Bericht zu erstatten.
Reutlingen den 18. März 1839.
K. KreisRegierung.
Horb. sAn die OrtsVorstcher.j Die in den Forstamtsbezirk Bebenhausen gehörigen Schulthcißenämter des Oberamts Horb benachrichtigt man anmit, daß in dem Quartal October, November und Dezember 1838 keine Ercesse vom Forstamt abgerügt worden seycn, von welchen die Gemcindekassen Antheile anzusprechen haben.
Den 30. März 1839.
K. Oberamt, Dillcnius.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. ^Vorladung zum Gant, verfahren.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des Johann Georg Kaiser, Schäfers von Bdsingen wird die Schul- denLiquidaton, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVergleicheS Donnerstag den 2. Mai 18ZZ Nachmittags um 1 V 2 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Bösingen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die An, spräche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gü- terpflegerö und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rang-