llche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt baden, werden durch ein — in der nächsten Gerichtssitzung anszusprechendes Eikcnntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich- bevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der Masse-Objecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung simmtlicher erscheinenden Gläubiger bei- getceten.
Freudcnstadt, den 19. Januar 1889.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Freudenstadt. sSchuldenLiqui- dation.j Gegen Johann Friedrich Braun, Tuchmacher von Fceudenstadt, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs-Versuche Donnerstag der 28. Februar 1889 festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen hoben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhause dahier entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtögenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein — nach der Liquidations-Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen wer«
! den, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs ! der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des , GüterpflcgerS der Erklärung sämmtljcher erscheinender Gläubiger beigetreten.
Den 2t. Januar 1809.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Freuden stad t. sAufforderung.^ Der Löwenwirth Johann Georg Weißer in Grömbach, disseitigen Gerichts- Bezirks, früher Bäcker und Gassenwirth zu Bondorf, Oberamts Herrenberg, befindet sich wegen durch Ausgeben falscher Münzen verübter Betrügereien in Haft — und Untersuchung.
Sammtlichs Personen, welche mit demselben in Verkehr gestanden, ver- dächtige Münzen bei ihm gesehen oder unter die Hand bekommen haben, werden deßhalb aufgefordert, der Unterzeichneten Stelle schleunigst davon Anzeige zu machen, und eintretenden Falls die fraglichen Münzen zu übersenden; wobei bemerkt wird, daß es hauptsächlich ! Badische Sechskrcuzerstücke, und — auf ! der einen Seite mit dem Großherzoglich ! Badischen Wappen, beziehungsweise mit dem Brustbild des Großherzogs, — auf der andern Seite mit der Jnnschrift: 6 Kreuzer — versehen, sind, welche bei Weißer bisher vorgefunden wurden; bei wenigen derselben ist die Jahreszahl zu erkennen. Zugleich ergeht an alle Justlz- und Polizeibehörden die geziemende Bitte, jede zu ihrer Kenntniß gelangende auf das angezeigte Verbrechen sich beziehende Spur hieher gefälligst mitzu- theilen.
Den 22. Januar 1889»
K. Oberamtsgericht, Kübel.