llche Recesse ihre Forderungen rechtsge­nügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt baden, werden durch ein in der nächsten Gerichtssitzung anszusprechendes Eikcnntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen wer­den, sie seien rücksichtlich eines Ver­gleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich- bevorzugten, und in Betreff des Ver­kaufs der Masse-Objecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung simmtlicher erscheinenden Gläubiger bei- getceten.

Freudcnstadt, den 19. Januar 1889.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Freudenstadt. sSchuldenLiqui- dation.j Gegen Johann Friedrich Braun, Tuchmacher von Fceudenstadt, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vor­nahme der SchuldenLiquidation in Ver­bindung mit einem Vergleichs-Versuche Donnerstag der 28. Februar 1889 festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gant­masse zu machen hoben, so wie die Bür­gen des Gemeinschuldners,

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause dahier entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtögenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der Liquidations-Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen wer«

! den, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs ! der Mehrheit der mit ihnen gleichbevor­zugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des , GüterpflcgerS der Erklärung sämmtljcher erscheinender Gläubiger beigetreten.

Den 2t. Januar 1809.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Freuden stad t. sAufforderung.^ Der Löwenwirth Johann Georg Wei­ßer in Grömbach, disseitigen Gerichts- Bezirks, früher Bäcker und Gassenwirth zu Bondorf, Oberamts Herrenberg, be­findet sich wegen durch Ausgeben falscher Münzen verübter Betrügereien in Haft und Untersuchung.

Sammtlichs Personen, welche mit demselben in Verkehr gestanden, ver- dächtige Münzen bei ihm gesehen oder unter die Hand bekommen haben, wer­den deßhalb aufgefordert, der Unterzeich­neten Stelle schleunigst davon Anzeige zu machen, und eintretenden Falls die fraglichen Münzen zu übersenden; wo­bei bemerkt wird, daß es hauptsächlich ! Badische Sechskrcuzerstücke, und auf ! der einen Seite mit dem Großherzoglich ! Badischen Wappen, beziehungsweise mit dem Brustbild des Großherzogs, auf der andern Seite mit der Jnnschrift: 6 Kreuzer versehen, sind, welche bei Weißer bisher vorgefunden wurden; bei wenigen derselben ist die Jahreszahl zu erkennen. Zugleich ergeht an alle Justlz- und Polizeibehörden die geziemende Bit­te, jede zu ihrer Kenntniß gelangende auf das angezeigte Verbrechen sich be­ziehende Spur hieher gefälligst mitzu- theilen.

Den 22. Januar 1889»

K. Oberamtsgericht, Kübel.