lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom» menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen«

Den Li. Januar 183Z.

Oberamtsrichter

Straub.

OberamLsgericht Freudcnstadt.

Zwieselberg, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sSchuldenLiquidation.H Ge­gen Andreas Vetter, Waldhauer in Zwieselberg, Schultheißenamts Reinerzau, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schulden-Liquidation in Verbindung mit einem Vergleichs- Versuche

Donnerstag der Zi. Januar festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gant­masse zu machen haben, so wie die Bür­gen des Gemeinschuldners,

Morgens 9 Uhr

in dem Wirthshause zu Reinerzau ent­weder persönlich oder durch gehörig Be­vollmächtigte, oder durch schriftliche Re- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der Liquida- tionsHandlung auszusprechendes Erkennt- niß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seien rücksichtlich ei­nes Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä­

rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi­ger beigetreten.

Freudenstadt, den Z. Januar 1839.

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Göttelfingen, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Schulden- Liquidation.^ Gegen Weil. Georg Fried. Kalfaß, gewese­nen Sägers zuBaieröbronn «ndBürger­in Göttelfingen, ist der Gant rechtskräf­tig erkannt, und zu Vornahme der Schul- denLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche

Montag der 4. Febr. 1809 festgesetzt worden, an welchem Tag all« diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gant­masse zu machen haben, so wie die Bür­gen des Gemeinschuldners,

Morgens 9 Uhr

auf dem Rathhause in Göttelfingen ent­weder persönlich oder durch gehörig Be- . vollmächtigte, oder durch schriftliche Re- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein in der nächsten Gerichtssitzung auszusprechendes Erkennt« niß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä­rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi­ger beigetreten.

Freudenstadt, den Zi. Decbr. 1838 .

K. Oberamtsgericht, Kübel.