lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekom» menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen«
Den Li. Januar 183Z.
Oberamtsrichter
Straub.
OberamLsgericht Freudcnstadt.
Zwieselberg, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.H Gegen Andreas Vetter, Waldhauer in Zwieselberg, Schultheißenamts Reinerzau, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schulden-Liquidation in Verbindung mit einem Vergleichs- Versuche
Donnerstag der Zi. Januar festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
in dem Wirthshause zu Reinerzau entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Re- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein — nach der Liquida- tionsHandlung auszusprechendes Erkennt- niß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä
rung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den Z. Januar 1839.
K. Oberamtsgericht, Kübel.
Göttelfingen, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Schulden- Liquidation.^ Gegen Weil. Georg Fried. Kalfaß, gewesenen Sägers zuBaieröbronn «ndBürgerin Göttelfingen, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schul- denLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Montag der 4. Febr. 1809 festgesetzt worden, an welchem Tag all« diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
auf dem Rathhause in Göttelfingen entweder persönlich oder durch gehörig Be- . vollmächtigte, oder durch schriftliche Re- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein — in der nächsten Gerichtssitzung auszusprechendes Erkennt« niß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den Zi. Decbr. 1838 .
K. Oberamtsgericht, Kübel.