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Kinder mit Kratze und Kopfausschlagen müssen vor ihrer Aufnahme geheilt werden.
ES werden zunächst nur Kinder aus dem Jnnlande ausgenommen. Sollten jedoch nicht alle Stellen durch solche eingenommen werden, so ist die Ausnahme von Kindern aus dem Auslands zulässig.
Ueber die den AmtSCorporationcn Ellwan- gen und Welzheim zugesicherten Stellen hat die betreffende Amttversammlung oder der Ausschuß derselben zu beschließen.
Im Uebrigen entscheidet der DerwaltungS- Rath der Anstalt über die Ausnahme.
K. 6.
MitZWhr der Anstalt.
Die Mittel der Anstalt bestehen: a) in milden Beiträgen und Stiftungen,
d) in den für jedes Kind zu bezahlenden
Beiträgen,
e) im Ertrag der Industrie.
Die besondern Bestimmungen der einzelnen Wohlthäter über die Verwendung der milden Gaben sind jeder Zeit genau zu erfüllen.
Der jährliche Beitrag von jedem Kind ist auf 50 fl. bestimmt, neben 15 fl. Kleidergeld beim Eintritt desselben.
Eine Erhöhung des Beitrags kann in Folge besonderer Theuerung durch den Ver- waltungsrath beschlossen werden; auch tritt in solchen Fällen eine Unterstützung von den AmtSCorporationen Ellwangen ein, so weit solches nöthig ist.
§. 7. ^
Rechte der Anstalt.
Die Anstalt steht unter dem Schutze der StaatSregicrung.
In Ansehung der Kinder tritt die Anstalt, sobald die Aufnahme erfolgt ist, in alle el- terlichen Rechte ein, und es darf, außer von d»n ober» Kirchen- und Schulbehörden, nicht nur keine Einmischung von außen in die Erziehung und den Unterricht statt finden, sondern cs darf auch ein solche« Kind keineswegs der Anstalt entnommen werden, wenn die Anstalt die Entlassung nicht bewilligt. Es kann daher auch der Zutritt der Eltern und Verwandten so wie jeder Verkehr nach Außen nur unter ausdrücklicher Bewilligung der Aussicht geschehen.
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Leitung der Anstalt.
Die Anstalt wird durch den Vorstand und den DerwallungSrath geleitet. Erstererwird von dem Ausschüsse der Amtsver sammluna gewählt. "
Der Derwaltungsrath besteht unter dem Vorsitze des Vorstandes aus beständigem Aufträge der Amtsversammlung, r) aus dem jeweiligen Oberamtmann zu Ellwangen.
2) — den beiden ersten dortigen Stadtgeistli- chcn katholischer und evangelischer Confessio»,
z) — dem OberamtSArzt und dem Ober- amtsChirurgen daselbst.
4) — dem Stadtschultheißen zu Ellwangen,
5) — den OrtsVorstehern von Schreyheim und Nindelbach, und
6) — dem — durch den Derwaltungsrath zu wählenden Kassier.
Dem VerwaltungSrathe steht zu
1) die Aufnahme der Zöglinge,
2) die Festsetzung des Etats, z) die Abhör der Rechnungen,
4) der Dekretur größerer außerordentlicher Ausgaben,
5) durchgreifendere Veränderungen in der Organisation der Anstalt, wovon dex Llmtsversammlung zur Bestätigung Anzeige zu machen ist.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Alles Weitere ist dem Vorstand überlassen. Der Etat und die Rechnung sind alljährlich der Amtsversammlung Ellwangen zur Einsicht vorzulegen, welcher auch die Wahl des Vorstandes und Kassiers anzuzeigen, und die Bestimmung wegen der etwaigen Verpflichtung anheim zu geben ist.
Die Anstalt kann von dem VerwaltungS- Rath nur dann mit einer Passivschuld belastet werden, wenn deren Heimzahlung bereits gedeckt ist, ohne daß andere ctatSmäßige Ausgaben darunter leiden.
§- 9 - . '
Erziehung und Unterrrchk.
Der Schullehrer welcher zugleich die Stelle des PflegvaterS zu versehen hat, wird von den höchsten Schulbehörden auf den Vorschlag des Verwaltungöraths ernannt; und es kann