einen angemessenen Termin zur Herstellung und Erledigung der Defeete zu geben. Die Zeit der Eröffnung und der jedem Einzelnen gegebene Termin ist von den betreffenden Personen iin DefectProtokoll genau unterschreiben zu lassen, damit es beim Ober- amt keine Anstande, namentlich vißfallsige Ausreden gibt. Bis zum i. August dieses ZahrS sind die DefcctProtocolle dem Oberamt vollständig beantwortet zur Durchsicht einzusendcn. Vor diesem Termin ist noch einmal Nachvisitation zu halten, und dieselbe im Protokoll anzumerken; weßhalb man auch die vollständigste Erledigung erwartet, indem jedeNachläßigkeit strenge gerügt werden müßte.
Den i 4 > Mai igzz.
K. Oberamt, Friz.
Freudenstadt. Nach der Instruktion vom 23. Juni 1325 Neg.Bl. S. 510 hat der, welcher einen Hcimathschein von dem Oberamt verlangt, sich durch ein gemeinberat hl ich es Zeugniß über den Besitz ei- neS Heimathrechts auszuweisen.
Da eS manchmal verkommt, daß dergl. Zeugnisse nur von dem ersten Lrtsvorsteher allein unterzeichnet sind, so werden die Schultheißenämter auf jene Vorschrift aufmerksam gemacht, und angewiesen, allen denen, welche nun Heimathschcine, Paffe, Vorweise und Wanderbücher oder um deren Erneurung da- hieransuchen wollen, einen gcmeinderäthlichen Hcimathschein zuzustellen und diesem beizu- fügen, daß der Ausstellung einer jener Wan- derUrkunden an die betreffende Person kein Hinderniß im Wege siehe.
Den 16. Mai igzü.
K. Oberamt, Friz.
Freuden stad t. Aus Anlaß der Ober- amtkVisitation wird am nächsten Freitag den 25. Mai eine volle Amtsversammlung abgehalten werden.
Dabei haben Morgens 3 Uhr von jedem Ort der Schultheiß und der Obmann de» Ausschusses pünktlich zu erscheinen.
Den 19. Mai rgzg.
K. Oberamt, Friz.
OberamtsgerichL H<^b.
Horb. sAn die Gememderäthe des
Bezirks.) Es ist zur diesseitigen Kennt, niß gekommen, daß Kauf, und Tausch, Verträge über liegende Güter nur abschriftlich ins Kaufbuch eingetragen werden, während nach §. 2Z der K. Verordnung vom 21 . Mai l 825 , RegBlatt. Seite Z54 dieß in Urschrift geschehen soll, und die Unterzeichnung der Contra- henten im Kaufbuche selbst erforderlich ist.
Es werden nun die Gememderäthe des Bezirks und insbesondere die Rathsschreiber auf diese Vorschrift unter dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß wenn wieder dagegen gehandelt würde, Strafe eintreten müßte.
Ferner hat man auszustellen, daß über KaufVerträge, bei welchen Grundstücke Vorkommen, die zwar innerhalb der Ortsmarkung liegen, aber in einen andern Ort steuerbar sind, von dem Gemeinde- rath der Ortsmarkung gerichtlich erkannt wird, statt daß dieß von dem Gemeinde» rath desjenigen Orts, wohin die Grundstücke steuerpflichtig sind, geschehen sollte.
Auch in dieser Beziehung findet man sich veranlaßt, den Gemeinderäthen die Beobachtung der bestehenden Norm ein- zuichärfen.
Den 18. Mai 1808.
K. Oberamtsgericht, H e r r m a n n.
Kameralamt Reuthin.
Reuth in. sVerakkordkrung von Bauarbeiten.) Am
Montag den 28. d. Mts» Vormittags 8 Uhr
wird die Unterzeichnete Stelle in ihrer Canzlei, die für das Etatsjahr 18 ^/»s genehmigten Arbeiten an herrschaftlichen Gebäuden, höchster Weisung gemäß, im Abstreich verakkordiren.
Es werden jedoch zum Akkord nur
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