einen angemessenen Termin zur Herstellung und Erledigung der Defeete zu geben. Die Zeit der Eröffnung und der jedem Ein­zelnen gegebene Termin ist von den betref­fenden Personen iin DefectProtokoll genau unterschreiben zu lassen, damit es beim Ober- amt keine Anstande, namentlich vißfallsige Ausreden gibt. Bis zum i. August dieses ZahrS sind die DefcctProtocolle dem Ober­amt vollständig beantwortet zur Durchsicht einzusendcn. Vor diesem Termin ist noch einmal Nachvisitation zu halten, und dieselbe im Protokoll anzumerken; weßhalb man auch die vollständigste Erledigung erwartet, indem jedeNachläßigkeit strenge gerügt werden müßte.

Den i 4 > Mai igzz.

K. Oberamt, Friz.

Freudenstadt. Nach der Instruktion vom 23. Juni 1325 Neg.Bl. S. 510 hat der, welcher einen Hcimathschein von dem Oberamt verlangt, sich durch ein gemein­berat hl ich es Zeugniß über den Besitz ei- neS Heimathrechts auszuweisen.

Da eS manchmal verkommt, daß dergl. Zeugnisse nur von dem ersten Lrtsvorsteher allein unterzeichnet sind, so werden die Schult­heißenämter auf jene Vorschrift aufmerksam gemacht, und angewiesen, allen denen, wel­che nun Heimathschcine, Paffe, Vorweise und Wanderbücher oder um deren Erneurung da- hieransuchen wollen, einen gcmeinderäthlichen Hcimathschein zuzustellen und diesem beizu- fügen, daß der Ausstellung einer jener Wan- derUrkunden an die betreffende Person kein Hinderniß im Wege siehe.

Den 16. Mai igzü.

K. Oberamt, Friz.

Freuden stad t. Aus Anlaß der Ober- amtkVisitation wird am nächsten Freitag den 25. Mai eine volle Amtsversammlung ab­gehalten werden.

Dabei haben Morgens 3 Uhr von jedem Ort der Schultheiß und der Obmann de» Ausschusses pünktlich zu erscheinen.

Den 19. Mai rgzg.

K. Oberamt, Friz.

OberamtsgerichL H<^b.

Horb. sAn die Gememderäthe des

Bezirks.) Es ist zur diesseitigen Kennt, niß gekommen, daß Kauf, und Tausch, Verträge über liegende Güter nur ab­schriftlich ins Kaufbuch eingetragen wer­den, während nach §. 2Z der K. Ver­ordnung vom 21 . Mai l 825 , RegBlatt. Seite Z54 dieß in Urschrift geschehen soll, und die Unterzeichnung der Contra- henten im Kaufbuche selbst erforderlich ist.

Es werden nun die Gememderäthe des Bezirks und insbesondere die Raths­schreiber auf diese Vorschrift unter dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß wenn wieder dagegen gehandelt würde, Strafe eintreten müßte.

Ferner hat man auszustellen, daß über KaufVerträge, bei welchen Grund­stücke Vorkommen, die zwar innerhalb der Ortsmarkung liegen, aber in einen andern Ort steuerbar sind, von dem Gemeinde- rath der Ortsmarkung gerichtlich erkannt wird, statt daß dieß von dem Gemeinde» rath desjenigen Orts, wohin die Grund­stücke steuerpflichtig sind, geschehen sollte.

Auch in dieser Beziehung findet man sich veranlaßt, den Gemeinderäthen die Beobachtung der bestehenden Norm ein- zuichärfen.

Den 18. Mai 1808.

K. Oberamtsgericht, H e r r m a n n.

Kameralamt Reuthin.

Reuth in. sVerakkordkrung von Bauarbeiten.) Am

Montag den 28. d. Mts» Vormittags 8 Uhr

wird die Unterzeichnete Stelle in ihrer Canzlei, die für das Etatsjahr 18 ^/»s genehmigten Arbeiten an herrschaftlichen Gebäuden, höchster Weisung gemäß, im Abstreich verakkordiren.

Es werden jedoch zum Akkord nur

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