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das Gewehr möglichst senkrecht und zwar so anzuhängen, daß die Mündung desselben in die Höhe oder gegen den Boden gerichtet ist.

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Sämtlichen Schützen ist es unter­sagt, noch zu schießen, wenn das allge­meine Zeichen zum Abgehen vom Stande schon gegeben ist.

§. 5 .

Da nicht selten vorkommt, daß ein­zelne Schützen während des Treibens still im Triebe herumgehen, um dadurch leichter zum Schuß zu kommen, wodurch sie aber nicht nur sich selbst der größten Gefahr aussetzen, sondern auch andere in gleich hohem Grade gefährden, so wird dieses hiemit streng verboten.

§. 6 .

Jedem Schützen wird hiemit zur strengen Pflicht gemacht, nie auf große Entfernungen, nie gegen den Trieb, nie ln der Richtung der Schützenlinie und nie auf ein Thier zu schießen, das er nicht nach dem ganzen Umfange des Körpers sehen und als ein jagd­bares Thier mit Sicherheit unterschei­den kann.

Stuttgart, den 9. Dezember 18Z7.

K. Finanzministerium.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamtsgericht Horb.

Voll maringen, Gerichtsbezirks Horb. sEdiktalladung.j Emerentia Fein, ler von Vollmaringen, welche längst ver­schollen ist, und wenn sie noch lebt das 70ste Jahr zurückgelegt hat, sowie deren etwaige Leibeserben werden in Gemäßheit Gerichtsbeschlusses vom 24. dieses Mo­nats hiemit aufgefordert, ihre Ansprüche

an das an die Präsumtiverben schon frü­her gegen Sicherheitsleistung verabfolgte Vermögen derselben binnen 90 Tagen bei dem Waisengericht in Vollmaringen geltend zu machen, widrigenfalls die Eme­rentia Feinler als ohne Leibeserben ge­storben, würde angenommen und ihr Vermögen den Präsumtiverben definitiv zugetheilt werden.

Horb den So. Januar i 838 .

Oberamtsrichter H e r r m a n n.

Kameralamt Altenstaig.

Altenstaig und Calw. sVer- dingung der KirchenbauArbeiten in Zweh- renberg.j Der Erfolg der am 14. De- cember v. I. Statt gehabten Verhand­lung zu Verdingung der Arbeiten an der neu zu erbauenden Kirche in Zweh» renberg Oberamts Calw, hat die höhere Genehmigung nicht gefunden, es wur­den vielmehr die Unterzeichneten Stellen mit einer wiederholten Abstreichsverhand- lung über sämtliche Bauarbciten, mit Ausschluß der des Flaschners und unter der Grundlage der allgemeinen Bedin­gungen vom 14.Juni 1 . 836 , beauftragt und haben sie hiezu

Samstag den 10. Februar d. I.

festgesetzt. Diese Verhandlung wird in der Kanzlei des Kameralamts in Alten­staig vorgenommen und

Morgens 8 Uhr

mit der Prüfung der in unmangelhafter Form vorzulegenden Zeugnisse über tech, nische Befähigung und Vermögen der erscheinenden Handwerksleute eröffnet wer­den. Zu Beurtheilung des Umfangs des sogleich nach erfolgter Genehmigung zu beginnenden und auch in seinen letzten Zweigen im Sommer L 839 zu beendigen«