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nommen werden und eS müßte im Falle sich Mangel finden, diese durch ExecutionSMaß- regeln hergestellt werden.

Den ü. Sept. 1337.

K. Oberamt,

D i l l e n i u S.

Horb. sAn die OrtsDorsteher.j Da wegen eines jfich ergebenen AnstandeS die Aendcrungen in dem OberamtS-Cataster ic. 13^/zg Nvch nichtvorgenommen werden konn­ten. >o konnte auch die Staatssteuer rc. pro iv^/ss auf die einzelnen Orte nicht umgelegt werden.

Die OrtsVorstcher erhalten daher den Auftrag, dafür zu sorgen, daß von den Ge­meindepflegen die Steuerschuldigkeiten nach dem ferndigen Betrage monatlich zur Ober» anttspfiege abgeliefert werden.

Den 6. Sept. 1356.

K. Oberamt, DilleniuS.

Oberamtsgericht Nagold.'

Nagold. ^Vorladung zum Ga ntv erfahren.j In der rechtskräf­tig erkannten Gantsache des verstorbenen Johann Georg Steininger von Garrweiler hat man zur SchuldenLiquidation, ver­bunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleiches, Tagfahrt auf

Freitag den 29. September 1827 Vormittags 8 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, und überhaupt alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu ma­chen haben, in dem Wirthshause zu Garrweiler mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltct, können auch die Ansprüche mittelst schrift­licher Eingaben angemeldet und ausge­führt werden. Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, wird, so «eit

seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den GerichtsActen bekannt .sind, durch den Ausschluß-Bescheid, welcher nach beendigter Liquidation ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen. Den Pfleger eines Minderjährigen oder den Vertreter einer die Rechte der Minder­jährigen genießenden öffentlichen Anstalt aber trifft, falls er eine Forderung nicht liquidirt, und dicß später zur Anzeige kommt, eine Strafe von fünf Reichs« ihalern.

Von denjenigen Gläubigern,- welche sich weder vor, noch an der Tagfarth schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zur Masse gehö­rigen Gegenstände und die Bestellung des Gäterpflegers erklären, w'rd ange­nommen, daß sie hinsichtlich des Ver­gleiches der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten, und dasjenige genehmigen, was die erscheinen­den Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegcrs beschließen.

So beschlossen im K. Oberamtsge­richt zu Nagold am 28. August 18Z7.

Straub.

Nagold. sVerschollener.j Der längst verschollene am 8. Januar 1765 geborene Jacob Speer von Oberschwan­dorf, oder dessen etwaige unbekannte Er­ben werden hiemit aufgefordert, sich bin­nen 90 Tage bei der Unterzeichneten Gerichts Behörde zu melden, widrigen­falls angenommen werden würde, der genannte Verschollene sei am 8. Januar 1835 gestorben, ohne andere Erben, als die bekannten Seitenverwandten, zu hin« terlaffen.