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für die OberarntS-

Nagold, Freudenstadt,

ll r o. 58.

Freitag,

irke

und HerrenLerg.

1837.

28. Juli.

Mit Alleritzbchfter Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. Da mehrere Schulleh­rer bereits die Geneigtheit erklärt haben, in GesangVereine zusammcnzutreten, und da zu erwarten ist, daß andere diesem Beispiel folgen werden; und da cs anderer Seite zu empfehlen ist, daß diesen Lehrern für de» durch die Reisen veraniaßten ZehrungsAuf- wand einige Entschädigung bewilligt werde, was auch der hohe SpnodalErlaß vom 4. Januar lgzi schon auespricht, so fordern wir die Stiftungsräthe des Bezirks auf, sich über diesen Gegenstand zu berathen, und etwa einem Lehrer von einer solchen Zusammen­kunft, deren jedenfallsmäßige Zahl bei den SchullehrcrConferenzen unter der Leitung der Direktoren fesizusetzen wäre, eine Entschädi­gung von 50 kr. zu bewilligen, die Beschlüsse aber seiner Zeit hicher Vorzulegen.

Den 22 - Juli 18Z7.

K. Gemeinschaft!. Oberamt.

Oberamtmann Dekan Friz. Moser.

Oberamtsgericht Nagold.

Alten staig Stadt. sSchulden- Liquidation.j In der rechtskräftig er­kannten Gantsache des weiland Jakob

Friedrich Wurster, gewesenen Drehers zu Altensiaig, hat man zur Schulden- Liquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVergleiches, Tagfahrt auf

Mittwoch den 30. August d. I.

Vormittags um 7 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, und überhaupt alle dieje­nigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen ha­ben , auf dem Rathhause zu Altenstaig mit den Beweismitteln für ihre Ansprü­che entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden. Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Gerichts- Acten bekannt sind, durch den Ausschluß- Bescheid, welcher nach beendigter Liqui­dation ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.