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sHauS- und LiegenschaftsVerkauf.j Die Großmänn'sche Liegenschaft, weiche Nro. Z8. 42, 44 dieser Blätter l. I. näher beschrieben ist, wird am

Dienstag den 8. Augüst d. I. wiederholt im öffentlichen Ausstreich ver­kauft, wozu die Kaufsliebhaber Nachmittags 2 Uhr

tu das hiesig» Wirthshaus eingelade» «erden. Auswärtige Unbekannte haben sich über Prädikat und Vermögen durch obrigkeitliche Zeugnisse auszuweisen.

Den 5 . Juli 1 . 837 »

Schultheiß

Frey.

Egenhausen, Oberamts Nagold. sBerichNgnng wegen Unterlauf und Ur- kundBezahlung an den hiesigen Jahr- märkten.j Laut Beschluß soll für die Zukunft und zwar vom nächstkommenden Markt an, das Unterkairfsgeld vom Ver­käufer bezogen werten, und hat somit der Käufer bloS die Urkunde zu bezahlen. Dieß wird zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, mit der weitern Bitte an sämtliche OrtsVorsteher, welche dieses Blatt amtlich erhalten, solches gefälligst ihren Amtsuntergebenen eröffnen lassen zu wollen.

Am 5 . Juli 1837 .

AuS Auftrag des Gemeinderaths Schultheiß Kühnle.

Dornstetten. Bei Unterzeichneter Stelle liegen 800 st. gegen Lfache Ver. sicherung zum Ausleihen parat.

Den 5 . Juli 1857 «

Stadtpfleger

Kaupp.

Ebhaufe»i Die Gemeinde will am io. d. M. aus ihrem Communwald Kaltenau

' 2Z2 Stück Floßholz wovon sich ein Thest zu Schnittwaar eignet im Aufstreich verkaufen; Kaufs- Liebhaber wollen sich

Mittags 1 Uhr

auf hiesigem Rathhaus einfinden.

Den Z. Juli 18Z7.

Für den Gemeinderath Schultheiß Schdttle. Altenstaig. Die Erneuerung der unangenehmen Erfahrungen, welche ich als Kassenbeamter seit 6 Jahren zu ma­chen hatte, zu verhüten, und zugleich die Amtskasse, mich und das Publikum sicher zu stellen, sehe ich mich veranlaßt, Folgen­des anzuordnen:

1) meinen jetzigen und künftigen AmtS- gehilfen, Jncipienten, Amtsdienern, und Pressern ist jeglicher GeldEinzug streng verboten, ihre Quittungen sind nicht rechtsgültig, und anerkenne ich die vom 10. d. M. an ausgestellt werdenden nicht mehr;

2) welcher kameralamtlichs Schuldner demungeachtet an jene Personen öffent­liche Gelder bezahlt, thut es auf die Gefahr, doppelt bezahlen zu mäßen;

Z) zu Ausführung dieser Sicherheits- Maßregel und weil alle früheren An­ordnungen in Betreff von Amts- und Zahltagen bis jetzt fruchtlos waren, kann und wird fortan nur in den Vormittagsstunden von 7 bis 1 Uhr Geld angenommen und Jeder, der erst in spätern Tagesstunden in der Absicht, zu zahlen, erscheint, abge. wiesen werden ;

4) es versteht sich von selbst, daß an den Buchhalter, als gesetzlichen Stell- Vertreter des Beamten, Zahlungen aller Art gemacht werden können, und