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ganz ausgewirkt ist, dem Bäcker. Das Mehl aber, welche» der Bäcker beim Teigmachen in den Häusern in die Wanne streut, darf derselbe, wann die Wanne mit dem Teige auf die Werkbank gestürzt wird, nicht abkehren, sondern muß solche» zum Wirken de» Brodes verbrauchen, und dann erst, wenn solche« nicht hinreicht, von der Heffelschüffel da» noch nölhige Streumehl nehmen, den Rest in dcrHef- felschüffel aber dem Backenden wieder zu- rückgcbcn. Besonder» wird da» eingeführte überflüssige Streuen dem Beständer untersagt.
1l)Bes>änder hat gleich andern gemeinen Dienern die Personalfreiheit zu genießen.
» 2 ) Derselbe hat der Gemeinde zur Sicherheit eine Caution von ZOO fl. zu stellen, und da» Pachtgeld binnen 14 Tagen voran«, und so alle Jahre vorschußwci» auf Mich aclr an denRentmeister zu bezahlen.
15) Wegen dem Backen darf derselbe keine Familie ohne gegründete Ursache zurück- schicben, sofort den Teig Jedem in seinem Hause zu machen, und bäckermaßige» Brod zu backen, bei Strafe des Ersätze».
> 4 ) Der Bcständer hat den Backofen während den Bestandrjahrcn auf seine Kosten neu machen, wenn e« erforderlich, so wie auch rcpariren zu lassen, eben so im ganzen Hause alle Reparationen zu bestreiten; was aber eine Hauptreparation ist, läßt die Gemeinde Herstellen, außer keinen neuen Backofen.
» 5 ) Der Pächter hat den Backofen, so wie überhaupt Alle» im Hause, so wie er e» antritt, bei seinem Abzug auf seine Kosten wieder hcrzustellcn. Sollte er während seine» Bestände» einen neuen Backofen machen lassen, so muß derselbe e» sich gefallen lassen, daß solcher von Werkver- ständigen «ungesehen, und nach Erfund Von ihm verbessert werden muß.
16) Derselbe hat wegen dem Feuer gute Auf- sicht zu halten, und nicht» durch Nachlässigkeit Verderben zu lassen.
17) Wenn der neue Veständcr da» versprochene Pachtgeld auf ein Jahr voraus zu zahlen nicht im Stande ist, und die Gemeinde da» Backhaus wieder aufs Neue vrrleihm müßte, so hat derselbe allen
Schaben und Kosten zu ersetzen. iS) Der Bcständer ist schuldig und gehalten, da» gebackene Brod, so wie e» au» dem Ofen kommt, in der Backstube auf den Werkbänken bi» zur Abholung aufzubewahren, wa» dem Backenden gesagt werden muß. um welche Stunde er sein Brod abzuholen hat.
19) Darf der Bcständer im Backhause keine Zusammenkunft von Männern und ledigen Personen dulden.
20) Die Gemeinde stellt die nöthigen Spann- und Handfrohnden,
2 1) so wie auch Unterhalt, und die kupfernen Rohre am Backofen.
22) E» wird kein Afterbcständer ohne Bewilligung der Gemeinde, so wie auch kein Nachgebot angenommen.
25) Da» besitzende Vermögen, so wie daS jährlich fallende Kopfgeld de» Beständet» behält man sich vor'allen andern an den Bcständer allenfalls gemacht werdenden Forderungen rc. in jedem der drei Be» stanosjahrcn zuvor, und eben so
24 ) die Wahl unter den anwesend und drei Lctztbictcndcn.
25) Bleibt amtliche Genehmigung Vorbehalten.
26) Es wird von Einem, der da» Backen. nicht gut versteht, so wie von einem Ledigen, kein Gebot angenommen.
Auf vorder,, Beding nissen betreffend.
jährlich
Michael Schott rc., von Grvkgartach 22 fl.
Michael Schott .6z fl.
_'. SechSzig acht Gulden.
1°. I- M. Scholl.
Beschluß:
Ist Großherzogl. Bezirkeamte gehorsamst vorzulegen.
D gt Gebhardt.
Georg Heuberger. Conrad Heuberger. Georg Klär.
Georg Gebhardt. Friedrich Heuberger. 324. Beschluß:
Die Verpachtung de» Backhauses auf drei Jahre um jährliche 6z fl. wird genehmigt, und geht da» Protokoll an deu OrlSvorstand