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Oberamt Freudenstadt.
Freude nstadt. Zn Beziehung auf den Vollzug der Verordnungen rücksichtlich der Cholera hat man den gem. Unterämtern vorerst Folgendes zu erkennen zu geben:
H. r.
Die Ortsleitungen des Wohl-- thätig keil» Vrrein« betreffend, r) Nach den klaren Bestimmungen de« Erlasses der Ccntralleitung de» Wohlthätig» keilSvereinS vom i». v. M. war auf den i. d. M- von jedem geml. Unteramt rin Verzeichn,ß über die Mitglieder der Ort-lei» tung des WohlthätigkritSverein« (diese ist nicht wie häufig geschehen, mit der örtlichen GesundheitsCommission zu verwechseln,) ans geml. Oberamt einzusenden.
Diese Ortsleitung muß in jeder selbstständigen (d. i. mit einem Schultheiß Verse- hener) Gemeinde eingerichtet werden, und hat zu bestehen:
r) Aue den Mitgliedern de« Kirchen» Conyeul» <Pfarrer, Schultheiß, den Pfleger der Stiftungen, 2 oder Z au« der Mitte de» StifkungsrathcS gewählten Beisitzer und einem weiteren Beisitzer aus jeder Parzelle» die eine Sli tung oder eine eigene Schule hat.) Siehe §. 1Z2 de- DerwaltungSCdiktS; Verordnung vom 29. Oktober 1824, Reg Bl. S. 87 »- c
2) Au» den für den vorliegenden Zweck etwa einkretenden freiwilligen Mitgliedern.
z) Au« her Mitte dieser Ortsleitungen haben letztere die 2 Mitglieder zu wählen, welche in die TesundhejtsCommissiones rin- zutretem haben.
Diese dürfen durchaus keine andere Per- sonen scpn, als Mitglieder der Ortsleitungen.
Zm Fall hie oder, da die Ortsleitungen noch nicht auf genannte Art zusammengesetzt sind. so hat diß sogleich zu geschehen.
D«e über den PcrsonenBestand der Ortsleitungen der WohlthätigkeitSDereinS vonden gem. Unterämtern zu erstattenden Berichte müßefl abgesondert, d. i. sie dürfen mit kei- nem andern Berichte, auch nicht mit dem Protokoll de« GesundheitSCommisstön, verbunden sein, und immer nkr einen einzigen Ort enthalten,; auch über die Punkte 1 bi» z genaue Auskunft geben.
Da die Berichte Über tdie Ortsleitungen
von manchen gem. Unterämtern gar nicht und von den meisten fehlerhaft oder unvoll- ständig erstattet worden sind, so wurden Lez- tere heute wieder hinaus gegeben, und man erwartet nun von jedem Amte einen voll- ständigen Bericht unfehlbar bi» nächsten Botenlag.
§. 2.
Die Gesundheits-Commissionen betreffend.
Nach her Verordnung vom ,v. M. Reg.Bi. S. b07 muß in jeder selbstständi- gen Gemeinde eine Gesundheit-Commission niedergrsetzt werden. und diese hat zu bestehe«: aus dem Geistlichen, Schultheißen, Ge- meindepfleger, den Verwaltern der Stiftung-- pflegen, dem Obmann des BürgcrAusschuffe« und einem durch den BürgerAusschuß au« seiner Mitte zu wählenden Mitglied, aus 2 Mitgliedern der Ort-Leitung des Wohlthätig- keitSVerein» und den öffentlichen OrtSärzten, wohin auch die Wundärzte zuj rechnen sind- Ueber die Zusammensetzung der Gesund- heitsCommissionen ist kein besonderer Bericht zu erstatten, sondern die Mitglieder derselben sind in dem überhaupt zu führcnscn Protokoll namentlich aufzuführen, mit Benennung de- Amte», da» rin Zeder bekleidet, nach folgende« Rubriken:
Don AmtSwegen:
Aus dem BürgerAusschuß:
AuS der OrtSLcilung des Wohlthätig- kritSDerrin» r
Aerztr:
Don der OrtSleitüng de« Wohlthäligkeits- Verein« könntn, wie es häufig geschehen, keine solche'Personen als Abgeordnete zu der Commission gewählt werden, die scholl von AmtSwegen zu derselben gehören:
Zn alle« Gemeinden des Bezirks Freudenstadt, Dornstetten. BaierSbronn auSgcnom^ men, sind hier freiwillige Mitglieder weder nöthig noch zulässig, Va sie sämtlich nicht zu den größeren zu zäblell sind.
Jener Derordnuntz gemäß sind auch.die rrfotdeklichtn Ktankellwärtet gleich jetzt zu bestellen und im Ptotokoll nachzütkägen, was bis jetzt noch in sehr wenigen Gemeinden befolgt ist. Auch sind iflehrere Protokolle unvollständig unterschrieben eingekommen. Auf besonder» Anfrage wird erwiedrrt.