Amtliche S ek amtmachunge«

Delvoeremigurrg L tZ in Beihingen

Nachdem das Zutcituugswcrr über die Feldbercinigimg IL Bcihingeu fertiggestellt ist, wird hiermit die Schlußtagfahrt auf

Freitag, den 29. Januar 1943, vormittags 9.30 Uhr im Rathaus in Beihingen

anberaumt.

Hiezu werden die beteiligten Grundeigentümer bzw. deren mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter, sowie die­jenigen Personen, welche an den in dieser Fcldbereiniguna lie­genden Grundstücken ein dingliches Recht (Hypothek, Dienstbar­keit usw.)'habcn, hiermit eingelad.m, mit dem Hinweis, daß der Zuteilungsplan 14 Tage lang auf dem Rathaus in Beihingcn zu jedermanns Einsicht öffentlich aufgelegt ist.

Grundeigentümer, welche bei dem Unternehmen zwar nicht im Sinne von Art. 4 und 5 des Feldbereinigungsgcsetzes beteiligt sind, deren Verhältnisse aber durch dasselbe in irgendeiner Weise geändert werden sollen, sind gleichfalls berechtigt, in der Echlußtagfabrt Einwendungen gegen den ZnteilungZplan gel­tend zu machen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß Einwendungen gegen den Zuteilnngsplan sowie gegen die ans Grund desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung nach der Schlußtag­fahrt ausgeschlossen sind.

Calw, den 29. Dezember 1942.

Ter Landrat.

Hausbrandversorgung 19L2/43

Die bislang günstige Wetterlage hat den Hausbrandverbrau­chern die Möglichkeit gegeben, 1015 Prozent ihrer Bezugs­mengen einzusparen. Die freigegebene Bezugsmenge wird daher in der Regel auf 90 Prozent beschränkt.

Soweit allgemein oder in Einzelfällen bereits stärkere Be­schränkungen verfügt wurden, z. B. bei den Verbrauchergruppen 11 und UI, gelten diese.

Bei Verbrauchern, auf deren Bedarf die Wetterlage keinen Einfluß hat, z. B. Bäcker, Metzger, Schmiede und dergleichen, findet diese Beschränkung keine Anwendung.

Ich bemerke, daß diese Beschränkungen auf die bereits ge­kürzten Sollmengen anzuwenden sind, z. B. bei Verbraucher­gruppe II, 90 Prozent von der auf 90 Prozent gekürzten Soll­menge.

Calw, den 28. Dezember 1942.

Der Landrat

Wirtschaftsamt

Oeffenttiche Bekanntmachung

Wichtig sUr alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber!

Es werden für 1943 keine neuen Lohnsteuerkarten aus­geschrieben. Tue Lohnsteuerkarten 1942 gelten auch für die Lohn­steuerberechnung 1943 mit der Maßgabe, daß sich der steuerliche Personenstand (Stcuergruppe und Zahl der Personen, für die Kinderermäßigung gewährt wird) nach den Verhältnissen am 1. Januar 1943 bestimmt und daß Anträge wegen höherer Werbungskosten und Sonderausgaben und wegen außergewöhn­licher Belastungen auch für 1943 beim zuständigen Finanzamt zu stellen sind.

Im einzelnen gilt das folgende:

I. Ist der steuerliche Personenstand am 1. Januar 1943 ein anderer als der steuerliche Personenstand, der bis dahin auf der Lohnsteuerkarte 1942 eingetragen war, so sind die folgen­den Arbeitnehmer verpflichtet, die Ergänzung ihrer Lohn­steuerkarte 1942 bei der Gemeindebehörde ihres Wohnsitzes spätestens am 15. Januar 1943 zu beantragen:

1. Arbeitnehmer, aus deren Lohnsteuerkarte 1942 die Steuer­gruppe IV und Kinderermäßigung eingetragen ist, wenn die Zahl der Personen, für die Kinderermäßigung ein­getragen ist, sich bis zum 31. Dezember 1942 vermindert hat. Das ist der Fall:

a) wenn Kinderermäßigung für minderjährige Kinder oder für andere minderjährige Angehörige wegen Haushalts- zugchörigkeit eingetragen ist, und das Kind oder der andere Angehörige vor dem 2. Jan. 1922 geboren ist oder vor dem 1. Jan. 1943 aus dem Haushalt des Arbeitnehmers, z. B. durch Heirat oder durch Tod, ausgeschieden ist:

d) wenn Kinderermäßigung für minderjährige oder für volljährige Kinder oder andere Angehörige wegen Uebernahme der Kosten des Unterhalts und der Er­ziehung oder Berufsausbildung eingetragen ist und das Kind rwer der andere Angehörige vor dem 2. Jan. 1918 geboren ist oder die Kostenübernahme für die bezeich- neten Zwecke vor dem 1. Januar 1943 weggefallen ist: c) wenn Kinderermäßigung für Kinder eingetragen ist, die im Kalenderjahr 1941 als Wehrmachtangehörige oder als den Wehrmachtangehörigen Gleichgestellte ge­fallen sind oder bei Luftangriffen getötet worden sind. (Kinderermäßigung für gefallene Kinder wird nur für das Kalenderjahr, in dem das Kind gefallen ist, und für das folgende Kalenderjahr gewährt.)

In den Fällen der Buchstaben s und b braucht die Er­gänzung nicht beantragt zu werden, wenn es sich um Kinder des Arbeitnehmers (leibliche Kinder, Stief­kinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder) bandelt, die im Kalenderjahr 1942 als Wrhrmachtangehörige oder als den Wehrmachtangehörigen Gleichgestellte gefallen sind oder bei Luftangriffen getötet worden sind.

2. Arbeitnehmer, die kinderlos verheiratet sind und auf deren Lohnsteuerkarte 1942 die Stcuergruppe III ein­getragen ist, wenn die Ehe schon am 31. Dezember 1937 bestanden hat. Den Antrag brauchen diese Arbeitnehmer nicht zu stellen:

a) wenn die Ehefrau spätestens am 1. Januar 1943 ein Kind geboren hat, das bei der Geburt gelebt hat, oder

b) wenn aus einer früheren Ehe eines der Ehegatten ein Kind lebend hcrvorgegangen ist, oder

ch wenn ein Ehegatte früher wegen eines ehelichen Stief­kindes oder wegen eines Adoptivkindes oder wegen eines für ehelich erklärten Kindes Kinderermäßigung gehabt hat oder bei Anwendung des geltenden Ein- kommensteucrrechts gehabt hätte, oder ck) wenn ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1878 geboren ist oder

' e) wenn ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1884 geboren ist und die Ehegatten im Kalenderjahr 1937 nicht mehr als 12 0000 RM. Einkommen gehabt haben, oder

k) wenn das Einkommen der Ehegatten (einschließlich der Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Arbeit) voraussichtlich im Kalenderjahr 1943. den Betrag von 1800 RM. nicht übersteigen wird.

3. Arbeitnehmer, die verheiratet waren und auf deren Lohn- stelkcrkarte 1942 die Steuergruppe II oder III eingetragen ist, wenn die Ehe am 1. Januar 1943 nicht mehr besteht und bis dahin aus dieser Ehe kein Kind hcrvorgegangen ist. Den Antrag brauchen diese Arbeitnehmer nicht zu stellen:

a) wenn aus einer früheren Ehe spätestens am 1. Ja­nuar 1943 ein Kind lebend hervorgegangen ist, oder

b) wenn sie früher wegen eines ehelichen Stiefkindes oder wegen eines Adoptivkindes oder wegen eines für ehe­lich erklärten Kindes Kinderermäßigung gehabt haben oder bei Anwendung des geltenden Ei^kommensteuer- rechts gehabt hätten, oder .

c) wenn sie vor dem 2. Januar 1878 geboren sind, oder ct) tvenn sie Frauen sind und spätestens am 1. Jan. 1943

ein Kind geboren haben, das bei der Geburt gelebt hat, oder

e) wenn sie Frauen sind und der Ehemann als Wehr machtanaehöriger od r als den Wehrmachtangehörigen Gleichgestellter nach dem 25. August 1939 gefallen ist, « oder

' k) tvenn sie Frauen sind, vor dem 2. Januar 1893 gebo ren sind und auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuer gruppe II eingetragen ist.

Polnische Arbeitnehmer die verheiratet waren und auf deren Lohnsteuerkarte 1942 die Steuergruppe II eingetra­gen ist, haben den Antrag auf Ergänzung der Lohn­steuerkarte in jedem Fall zu stellen, wenn die Ehe am 1. Januar 1943 nicht mehr besteht.

4. Unverheiratete Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte 1912 die Steuergruppe III nur deshalb eingetragen ist, weil sie Vollwaisen sind und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden, wenn sie vor dem 2. Januar 1918 geboren sind oder sich am 1. Januar 1943 nicht mehr in der Berufsausbildung befinden.

II. Arbeitnehmer, für die sich nach ^>em Stand am 1. Januar 1943 eine günstigere Ste^ Gruppe ergibt oder die Zahl der Personen,. für die Kinderermäßigung in Betracht kommt, sich erhöht hat, sind berechtigt, die Ergänzung ihrer Lohn­steuerkarte 19M bei der Gemeindebehörde ihres Wohnsitzes zu beantragen.

III. Der auf der Lohnsteuerkarte 1942 eingetragene steuerfreie Betrag wegen höherer Werbungskosten und Sonderaus­gaben und wegen außergewöhnlicher Belastung verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1942 seine 'Gültig­keit. Anträge auf Gewährung eines steuerfreien Betrags für 1943 sind sofort bei dem für den Wohnsitzes Arbeit­nehmers zuständigen Finanzamt zu stellen. Antragsvor­drucke sind beim Finanzamt erhältlich. Die Lohnsteuerkarte 1942 ist dem Antrag beizufügen.

Der Arbeitgeber darf den bis zum 31. Dezember 1942 gültigen steuerfreien Betrag noch bes" der Lohnsteuerberech­nung für Lohnzcchlungszeiiräume, die im Januar 1943 enden, berücksichtigen, wenn die Lohnsteuerkarte 1942 bei der Zahlung des Arbeitslohns noch nicht ergänzt worden ist. Einen etwa erforderlichen Ausgleich kann der Arbeit­geber bei der Zahlung des Arbeitslohns in den Monaten Februar und März 1943 vornehmen.

IV. Lohnsteuerkarten 1943 werden nur in besonderen Fällen ausgeschrieben (z. B.^wenn die Lohnfteuerkarte 1942 ver­loren oder zerstört worden ist, oder wenn erst im Kalender­jahr 1943 ein Arbeitsverhältnis begründet wird). Ist die Lohnsteuerkarte 1943 vor dem 1. Januar 1943 ausgeschrie­ben worden, so ist der steuerliche Personenstand, soweit er nach den Verhältnissen ary 1. Januar 1943 noch nicht zu übersehen ist, nach den Verhältnissen am Tag der Aus­schreibung eingetragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ergänzung der Eintragungen auf der Lohn­steuerkarte 1943 zu beantragen, wenn sein Personenstand (Steuergruppe und Zahl der Personen, für die Kinder­ermäßigung gewährt wird) am 1. Januar 1943 nicht mit dem auf der Lohnsteuerkarte 1943 eingetragenen Perso­nenstand übereinstimmt.

In Zweifelsfällen erteilen das Finanzamt und die Gemeinde­behörde Auskunft.

Im Dezember 1942.

Finanzamt Hirsau,

Reffezngverkehr

am 2. Januar

Am Samstag, den 2. Januar 1943 fallen einzelne Züge für den Berufsverkehr aus. Näheres ist den An­schlägen auf den Bahnhöfen zu entnehmen.

Deutsche Reichsbahn Reichsbahndirektion Stuttgart

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(Donnerstag), 31. Dezember:

18.00 Uhr Gottesdienst, Kirche. (17.30 Uhr Chorprobe).^

Neujahr

(Sreilag), 1. Januar 1843:

9.30 lihr Haupigoticsdienst, Abrndiiiahlsfeicr. Chor V.I5 Uhr.

Sonntag n. Neujahr» 3. Jan.:

9.30 Ubr Hmiplgottesdienst.

14.30 Uhr Alleittkier im Vereins- Haus.

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