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für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 40.

Freitag,

Blatt

Bez,'rke

Horb und Herrenberg. 18 z 5.

22. Mai.

Mit Allcrybchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Bischer'schon Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

OberamL Freudenstadt.

F r c u d e n st a d t. Das K. Forstamt hat au§ höherem Auftrag die K. Revicrsörster angewiesen, von den Gemeinden genaue No­tizen in Ansehung der seit 4 Jahren Vvrge- kommenen Verkäufe von Floß-, Bau- und Sägholz, über die Beschaffenheit des Holzes und die erlösten Preiße cinzuziehen.

Die OrtsVorsteher werden angewiesen, den ihnen dicßsalis zukommenden Verlangen ohne Verzug zu entsprechen.

Den Lv. Mai iöZ5-

K. Oberamt, Friz.

Oberamt Horb.

Horb. Es ist zur Anzeige gekommen, H daß in früherer Zeit in manchen Gemeinden " die Todtengrabcr zu Leichenfchauern aufge­stellt wurden.

Da der Natur des Geschäfts gemas dieß nicht angeht; so erhalten die Schultheißen- ämter, wo dieser Mißstand noch statt findet, den Auftrag solchen alsbald abzustellcn.

Den 15. Mai izzz. K. Oberamt.

Oberamt Nagold.

Nagold. In der Cottaischcn VerlagS- Handlung zu Stuttgart und Tübingen ist eine im Aufträge der EentralStclle des land- wirthschastlichcn Vereins von deren Mitglie- dc und wissenschaftlichem Sekretär Professor On. Plieninger verfaßte gemeinschaftliche Be­lehrung über die Blitzableiter, ihre Verein­fachung und die Verminderung ihrer Kosten, nebst einem Anhänge über das Verhalten der Menschen bei Gewitter erschienen, deren allgemeine Verbreitung im Interesse der Hausbesitzer und der Verfertiger von Blitz­ableiter sehr zu wünschen und durch die Stel­lung des AnkaufsPreises von 56 kr. sehr erleichtert ist.

In GemaSheit höchster Entschließung vom 2 - d. M. werden daher die OrtsVorsteher angewiesen, die Verbreitung dieser Schrift zu unterstützen, und mit nächstem Botentag anher anzuzeigen, wie viele Exemplare auf Gemeindekosten von hieraus zu bestellen wären.

Den 21. Mai 1355.

K. Oberamt.

Freudenstadt. sBitte um Beitrage für eine durch Brand verunglückte Familie.)