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Langsam schlich die trübe Stunde; Lange blutet manche Wunde; Manches schwergedrückte Herz Ringet still mit seinem Schmerz.
Doch verstumme, Mißmuths-Klage, Segen ist des Lebens Plage;
Sülle Dulder, fromm geübt, Fühlens, wie der Herr sie liebt.
Nimmer kann, was hingeschwunden, Wiederkehren. Andre Stunden Kommen her; was bringen sie? Menschenwitz errath es nie.
Doch der die Geschicke lenket, Anders, als der Mensch es denket, Er ist mächtig, weise, treu; Seine Huld bleibt ewig neu.
Was da Sorg' und Furcht erreget, Sey dir, Herr, ans Herz geleget; Deiner Liebe Wundermacht Schützt und segnet, hilft und wacht.
Last' durch deiner Allmacht Walten Sich der Menschen Heil entfalten; Gott, es segne deine Hand König, Volk und Vaterland!
Verfügungen dsv K^Estrchrrr zirks-Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Am Donnerstag den 19. Febr. Mittags"i Uhr wird die Regulirung des LandgesiütswescnS auf das Jahr izzz auf der Platte Horb vorgenommen werden.
Dicß ist den der Platte Horb zugetheil- ten Gemeindeangehörigen zu eröffnen, und werden die betreffenden OrtsVorsteher angewiesen, daß sie die vorgeschrieben-n Vcrzeich- niße über die zu belegenden Stuten zuverlässig bis Januar hieher einzusenden.
Hiebei wird noch zur weiteren Kenntniß angefügt:
Es genügt, wenn von denjenigen Gemeinden, von denen unter 4 Stuten zur Be- schalRegulirung kommen, oder welche im Ganzen unter 12 zur Zucht taugliche Stuten haben, anstatt des OrtsVorstehers ein, ohnediß zur Regulirung kommender Stuten- desitzcr als Obmann angestellt wird, welcher die Stuten nach einem Verzeichniß vorzeigt,
^ ^Mtvezucht Auskunft zu geben im «Stande ist und den Gcsammt' betrag der BeschälGebühr dem Rechner ent» richtet.
Diejenigen Pferdebcsitzer welche bei dem nächsten landwinhschaftlichen Feste in Cann- stadt um Preiße zu kvnkurire» beabsichtigen und bei der Regulirung die betreffenden Pferde zur Prüfung und Vormerkung vorzuführen haben, haben hiebei die Beschäl- scheine Vorzuzeigcn.
Nagold den 24. December iöZ 4 -
K. Obcramt.
KameralamL Horb.
Horb. sDen FruchtgefällEinzug betreffend.) In Folge Decrets K. Finanzkammer vom 19 dies werden sämtliche Ortsvorstände hiemit ausgefordert, den Jnnwohnern zu eröffnen, daß der Kastenknecht angewiesen sey, nur gut gesäuberte, dem Erzeugniß entsprechende, Zehend und GültFrüchte anzunehmen,