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überhaupt keine Zahlungsmittel auszusin-. aus öffentlichen Mitteln sprechen, freiwillig den waren, oder daß die aufgefundenc» ^ die ZahlungAuweisung beschließen werden, in Folge des eingeleiteten Verfahrens zu l 5) In Epidemie« und andern der unmit» Befriedigung deS Klagers nicht hinrcich-j telbaren Staatssürsorge unterliegenden Krank- ^ ten. Wenn der Apotheker die Erhebung ? hcitSsällcn können die Apotheker (Ministerial- einer Klage aus Bezahlung längere Zeit z Verfügung vom 14. Oktober izzo K. zz, lrm Anstand ließ, so hat er eS dieser Ver-^ 42. und 44. Neg.Bl. S. 496.) verlangen, 'spätung zuzuschreiben, wenn von ihm z daß die Arzneikosten nicht nur derjenigen, di! noch besonderer Beweis darüber verlangt !- gar keine Mittel haben, sondern auch derje- wird, daß die Zahlungsunfähigkeit oeS ^ rügen, denen nach dem Zeugnisse des Stif- Schuldners schon zur Zeit der Abgabe S tungsraths bei der Erwerblosigkeit, in welche der Arznei bestanden habe. Z die Familie durch die Krankheit versetzt wor-
5) Auswärtige Dienstboten und Hand- l den ist, in Vergleichung mit ihrem Vcrmö- werksgehülsen sind am Ort ihrer Erkran- z genSstande und ihren sonstigen Hülfsqucllen, kung als berechtigt zu der fraglichen öffent-tso wie mit dem Betrage der in Frage fte- lichcn Unterstützung zu behandeln, wenn nur z henden Kosten die Bezahlung äußerst schwer erwiesen ist, daß sie an diesem Orte keine »fallen würde, zu Zwepdritttheilen von der Zahlungsmittel besitzen, und wenn weder ei« H Staatskasse und zu einem Dritltheil von den ue Vcroindlichkcit der Dienstherrschaft, noch s betreffenden KörpcrschastS. Kassen bestritten die Verpflichtung einer Zunft- oder Krank- ? werden. hcitSiosten VcrsicherungSkasse zu ihrer Vertretung sich behaupten laßt, vorbehältlich jedoch des NückanspruchS der öffentlichen Ortskassen an das Vermögen, das etwa die Kranken selbst, oder di- zu ihrem Unterhalt recht- lieh verpflichteten Verwandten anderwärts besitzen sollten, oder in dessen Ermanglung an die öffentlichen Kassen ihres HeimathortS, soweit letztere als hiezu verbunden erkannt werden.
4) Sv weit nicht vorstehende DorauSse. tzungen zutreffen, hangt es zwar zunächst
Die Stiftungsräthe haben vorstehende Belehrung auch den Apothekerw zu eröffnen, und dafür zu sorgen, daß dieselben um be- gründete Forderungen an die StiftungS- und Gemeindcpstegen, nach vorrangiger Revision immer bei Zeilen befriedigt werden.
Den 2H. Decbr. 1354.
König!, g. Oberämter.
Oberamtsgericht Fßeudenstadt. Freudenstadt, GerichtsbezirkS
.Freudenstadt. sSchuldenLiquidatioii.j Ge»
von dem freien Ermessen der StiftungS-und H ge» Christian Haas, Dreher in Freu» Gemeindcrälhe ab, ob sie die Forderung des - ist der Gant rechtskräftig erkannt
Apothekers zur Zahlung anznweisen sich ver- Vornahme der SchuldenLiqui.
anlaßt sehen, ocer nicht. Von ihrer Für-^ ^ .V - --s,
sorge für das Wohl ihrer Angehörigen wird ^ oa.ron ln Verbindung mit elnem Ver» jedoch erwartet, daß sic nach Maßgabe der! gieichsVersuche
Mittel, über welche sie zu verfügen haben, S Donnerstag der 22. Januar l 835 . auch da, wo keine gänzliche ZahlungsUnia-z f^^sekt worden, an welchem Tag alle higkeit nachgewiesen ist, l-doch de. den be- < welche «„g z^end einem Rechts»
sondern Vermögens- und H-anttiienDeryalt-^,^ ch ' . - . . n-
niffen des Erkranken und bei dem Einflüsse? Grunde Anfprnche an diese Gantmass,
den die Krankheit auf seine Gewerbsquellen gehabt hat, die Rücksichten der Menschlich, keit und der auf zeitgemäße Hülfe gerichteten Klugheit für eine wenigstens vorübergehende und theilweise Unterstützung desselben
;u machen haben, so wie die Bürgen des Gemernfchuldners,
Morgens 8 Uhr
auf dein Rathause dahier entweder per»