Mag old. Freuden st ad t. Horb. ^Most-Urkunden mit dem gesetzlichen Da zur Anzeige gekommen ist, daß die Vor- ' Stempel von Z kr. versehen sein müssen, schrift des Sportelgesetzes vom 2Z. ^ °

Ju»l -

1Ü23, wonach die Wein, und Wein-Most- Urkunden dem Stempel von z kr. unterlie­gen, nicht überall befolgt weroen, so wer­den die OrtsVorstande angewiesen, diese Vor­schrift zur genauen Befolgung in Erinne­rung zu bringen.

Den 2v. Sept. »354.

K. Oberamter.

Freudenstadt. Dorn stet ten.

In

Den 22. Sept. izz4-

K. Ober- und Cameralamt.

Oberamtmann Amisverweser

Friz. Mayer.

Oderamt Herrenberg.

Herrenberg. sEnIringen, Poltringen, SchafrauüeKrankhrit.s In den Orten, En­tringen und Poltringen ist unter den Scha­fen die MÜbenRaude, ausgebrochen, waS mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht

Folge hohen Dekrets des K. SteUerCollegi- ! wird, daß gegen die WeiterVerbreitnng die

erforderlichen Maaßregcln getroffen worden sind.

Den 20. September 1354.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Freudenftadt.

Allmandle, Gerichtsbezirks Freu- denstadt. sSchuldenLiquidation.s Gegen Adam Lvhrer, Maurer auf dem Allmandle Schultheißerei Gbttelfingen ist der Gant ^ rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der z SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs-Versuche

Freitag der 24. Oktbr. d. I. festgesezt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche ans irgend einem RechlsGrunde, Ansprüche an diese Gant- messe zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens Z Uhr

auf dem Rathhaus in Gbttelfingen entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Stelle zu begebe», ihre Obliegenheit gehörig f Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend zu erfüllen und den Wirihen nicht Anlaß zu ^ Hg^uthun haben.

ums vom 6. d. M. werden in Betreff die WcinMostEia lagen der Wrrthe, folgende schon unterm 7. Lkt. 1523 gege­bene Vorschriften wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht;

1) Keinem Wirth ist erlaubt, in seinen Keller Wein einzulegen, der andern Per­sonen gehört, und wenn dieß dennoch Vor­kommen sollte, so wird er ganz so be­handelt, wie wenn er Eigenthum des Wirlhs wäre.

L) Ebenso darf kein Wirth ohne specielle Genehmigung und vorgängige Ausnahme des OrtsAceiscrs Wein in den Kellex ei­nes Privaten legen und jeder hat die Verpflichtung ehe er von einem Wirth Wein m seinen Keller übernimmt, dem OrtsAcclfer die Anzeige zu machen.

Z) Derjenige der diese Anzeige unterläßt, wird mit einer Strafe von z fl. per Aymer

belegt.

Sodann

werben sammtliche Acciser angewiesen, wenn sie Von einem W>rth in Dienstsachen beru­fen werden, stch ohne Verzug an Ort und

Klagen über Aufenthalt zu geben.

Schließlich wird in Gemasheit höherer Anordnung darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Vorschrift des SportelGesetzcS vom LZ. Juni 182Ü die Wein- und Wein-

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus- zusprechen-es Erkenntniß von der Masse