Mag old. Freuden st ad t. Horb. ^Most-Urkunden mit dem gesetzlichen Da zur Anzeige gekommen ist, daß die Vor- ' Stempel von Z kr. versehen sein müssen, schrift des Sportelgesetzes vom 2Z. ^ °
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1Ü23, wonach die Wein, und Wein-Most- Urkunden dem Stempel von z kr. unterliegen, nicht überall befolgt weroen, so werden die OrtsVorstande angewiesen, diese Vorschrift zur genauen Befolgung in Erinnerung zu bringen.
Den 2v. Sept. »354.
K. Oberamter.
Freudenstadt. Dorn stet ten.
In
Den 22. Sept. izz4-
K. Ober- und Cameralamt.
Oberamtmann Amisverweser
Friz. Mayer.
Oderamt Herrenberg.
Herrenberg. sEnIringen, Poltringen, SchafrauüeKrankhrit.s In den Orten, Entringen und Poltringen ist unter den Schafen die MÜbenRaude, ausgebrochen, waS mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht
Folge hohen Dekrets des K. SteUerCollegi- ! wird, daß gegen die WeiterVerbreitnng die
erforderlichen Maaßregcln getroffen worden sind.
Den 20. September 1354.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Freudenftadt.
Allmandle, Gerichtsbezirks Freu- denstadt. sSchuldenLiquidation.s Gegen Adam Lvhrer, Maurer auf dem Allmandle Schultheißerei Gbttelfingen ist der Gant ^ rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der z SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs-Versuche
Freitag der 24. Oktbr. d. I. festgesezt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche ans irgend einem RechlsGrunde, Ansprüche an diese Gant- messe zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens Z Uhr
auf dem Rathhaus in Gbttelfingen entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Stelle zu begebe», ihre Obliegenheit gehörig f Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend zu erfüllen und den Wirihen nicht Anlaß zu ^ Hg^uthun haben.
ums vom 6. d. M. werden in Betreff die WcinMostEia lagen der Wrrthe, folgende schon unterm 7. Lkt. 1523 gegebene Vorschriften wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht;
1) Keinem Wirth ist erlaubt, in seinen Keller Wein einzulegen, der andern Personen gehört, und wenn dieß dennoch Vorkommen sollte, so wird er ganz so behandelt, wie wenn er Eigenthum des Wirlhs wäre.
L) Ebenso darf kein Wirth ohne specielle Genehmigung und vorgängige Ausnahme des OrtsAceiscrs Wein in den Kellex eines Privaten legen und jeder hat die Verpflichtung ehe er von einem Wirth Wein m seinen Keller übernimmt, dem OrtsAcclfer die Anzeige zu machen.
Z) Derjenige der diese Anzeige unterläßt, wird mit einer Strafe von z fl. per Aymer
belegt.
Sodann
werben sammtliche Acciser angewiesen, wenn sie Von einem W>rth in Dienstsachen berufen werden, stch ohne Verzug an Ort und
Klagen über Aufenthalt zu geben.
Schließlich wird in Gemasheit höherer Anordnung darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Vorschrift des SportelGesetzcS vom LZ. Juni 182Ü die Wein- und Wein-
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus- zusprechen-es Erkenntniß von der Masse