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Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVer- suche

Freitag der Z. Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts- Grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus in Baiersbroiin entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus­zusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht- erscheineuden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich bevor­zugten , und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigctreten.

Freudenstadt den 25. Aug. 1824.

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Glatten, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sVerlorene SchuldUrkunde.j Der Weber Jakob Schlaich von Glat­ten hat unter dem 20 . Sept. 1825 , dem Schreiner Johannes Beilharz von da einen Schuldschein für 50 fl. Ca­pital ausgestellt, und dabei Versicherung durch Unterpfänder geleistet, welche in dem Unterpfandsbuch Theil 2, Bl. 93 eingetragen ist. Am 2. Sept. 18S2

ist die Schuld bezahlt worden, der Schuldschein konnte aber bis jetzt nicht aufgefunden werden, und es wird nun auf Ansuchen des Schlaich der etwaige Jnnhaber desselben aufgefordert, inner­halb Zo Tagen die Schuld-Urkunde der Unterzeichneten Stelle vorzulegen, wi­drigenfalls sie für kraftlos erklärt würde.

Freudenstadt den 25 . August 1834.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

ForstamL Wrwberg.

Wild borg. sFloßsperre.j Wegen einem Wasserbauwesen oberhalb Kalw, können von jetzt an bis zum §. Okt. l. I. daselbst keine Flöße passiren, wo­von die Fldßerschaft anmit in Kenntniß gesetzt wird.

Den 27. August 1834.

K. Forstamt.

Wittendorf, Oberamtsgerichts Freudenstadt. sGlaubigerAufruf.j In Gemäßheit des am 22. dieß von der TheilungsBehörde gefaßten Beschlusses werden die unbekannten Gläubiger und Bürgen des weil. Johannes Ziegler, gewesenen Zimmermanus von hier, zu Anmeldung ihrer Ansprüche binnen 50 Zagen unter dem RechtsNachtheil an» durch aufgerufen, daß sie im widrigen Fall bei der Verthcilung und Verwei­sung der Verlassenschaft von Amtöwegen nicht berücksichtigt werden könnten, ih­nen mithin nur die Verfolgung des be­schränkten Rechtsbehelfs der Absonderung nach Art. 40 des PfandGesetzes übrig bliebe.

Den 26. August 1834 - K. Gerichtsnotariat und Waisengericht, Kanzleirath Klump.