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Heil recht im Auge hat und ruhig über«! legt, wird anders denken. !
Jeder, welcher cinlegt, darf dessen gewiß seyn, daß wenn er seine Grund-! stücke gehörig bestellt hat und kein Febl- jahr eintritt, er auf einen Ertrag rechnen darf, wenn auch Alles um ihn her durch Hagelschlag vernichtet wird; trifft ihn kein Unglück, so wird er seine geringe Auslage als eine freiwillige Beisteuer für andere beschädigte Mitglieder des gesellschaftlichen Verbandes ansehen, und wenn er dieses ein halbes Jahrhundert hindurch fortsetzt, so kann ihm ein einziger Unglücksfall durch Hagelschlag in einer so langen Periode Alles wieder reichlich ersetzen, wahrend er nicht versichert durch einen einzigen derartigen Unglücksfall in einen großen Schaden versetzt werden kann, von dem er sich geraume Zeit nicht wieder erholt.
Indessen ist es unzweifelhaft, daß viele Grundbesitzer und Landlcute von der hohen Wichtigkeit dieser Anstalt noch gar nicht unterrichtet und eben so wenig belehrt sind, denn sonst würden sie besonders in dieser Gegend zum Beitritt sich mehr geneigt zeigen, und nicht wie es hie und da noch vorkommt, den abergläubischen Gedanken hegen, es werde der Vorsehung eingegriffen oder gar Gott versucht, wenn man sich gegen Hagelschaden versichern lasse, da doch jedem von dem allgütigen Schöpfer in der Gabe der Vernunft das Mittel verliehen ist, seine Handlungen darnach einzurichten.
Derlei Vorurtheile können am besten durch das Wirken geistlicher und weltlicher Ortsvorsteher beseitigt werden
und indem der Unterzeichnete dießfalls alles Vertrauen in sie setzt, bittet er letztere es an der erforderlichen Bekanntmachung nicht fehlen zu lassen und denjenigen, welche sich versichern lassen wollen, zu eröffnen, daß die Aufnahme der Anträge in so ferne es der eine oder der andere nicht selbst thun will, auf erhaltene Nachricht in Bälde und ohne Kosten geschichct.
Den 15 . Mai 18Z4.
BezirksAnwalt
der würtemb. HagelVersicherungS» Gesellschaft,
Stadtschultheiß Speidel. Vesperweiler, Schultheißerei Cresbach, Oberamts Freudenstadt. sLang« bolzVerkauf.j Die Gemeinde ist ermächtigt, aus ihrer Communwaldung 400 Stämme Langholz verkaufen zu dürfen» Das Holz ist noch nicht gehauen, und besteht aus ZOr, 40r, 50 r, und einige Stamme 6or; diejenige die es vorher zu besichtigen wünschen, wollen sich an den Unterzeichneten Anwalt wenden. Die VerkaufsVcrhandlung ist auf Mittwoch den 28. Mai d. I. festgesetzt, wo die Kanfiust>ge sich im Lammwirthshause in Oberwaldach Vormittags 10 Uhr einfinden wollen.
Die Löbliche Ortsvorstände bittet man höflichst, diesen Verkauf ihren im Orte befindlichen Holzhändlcrn und Zimmerleute gef. publiciren zu lassen.
Den 1Z. Mai 1854 -
Anwalt, Kübler. Freud enstadt. sBücher.fj Der Unterzeichnete verkauft folgende neue Bücher: deutsche Klassiker, CabinctsAusgabe von Gotha und NeuPork, 35 Bändchen,