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Unterstützung ü, Anspruch nm wirklich ihm denn als der ver­heil wurde."

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Bezirke

Horb und Herrenberg.

Nagold, Freudenstadt, Nro. 40.

Mil AIlerhöchstcr Genehmigung.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks- Behörden.

Oberamt Horb.

Horb. Cs ist in neuerer Zeit vorge- kommcn, daß von LrtSvorstchcrn wahrend der geschlossenen Z e i t TanzErlaubniß gegeben wurde, obgleich diese nach einer Verordnung vom 25. Aug. ig2Z Reg.Bl. S. 46» h. blos von den gemeinschaftli­chen Obcrämkern crtheilk werden kann.

Die Orisvorsieher haben sich daher der Dispensation vom Verbot des Tanzcns in der geschlossenen Zeit für die Zukunft bei I.'rase zu enthalten, und wird hiebei be­merkt, daß sich die geschlossene Zelt bei den Kalholiken

vom AscherMitlwoch bis zum ersten Sonn­tag nach Ostern eingeschlosien, mit Ausnah­me deS Ostermontags und des weißen Sonn­tags, und vom 1. Advent bis 1. Sonntag nach der Erscheinung incl. erstreckt, und daß zbci den Protestanten

dazu noch die Zeit vom Sonntag Exaudi dis Trinitatis beede eingeschloßen hinzukommt.

Den 14. Mai 1334. K. Oberamt.

Oberamtsgericht Horb.

V 0 l k m aringen, GerichksbezirkS Horb, f Wiederholte MundtodtErklärung.^ Ignaz Dettling, Bauer von Vollmarin- gen wurde wegen verschwenderischen Lebens» wandelS schon unterm 29. Mai 1812 ge» richtlich mu ndtodt erklärt, und diese Mund­tod t Erklärung unterm 5 - Nov. 1812 wie­derholt öffentlich mit der Warnung bekannt gemacht, daß man sich mit demselben in kein VertragsVcrhaltniß einlassen soll. Dessen ungeachtet setzte Dettling seine verschwenderische Lebensweise seit vielen Jahren wieder fort, weßhalb er, so wie wegen betrügerischen SchuldenmachenS in Untersuchung gezogen und zu einer Polizeihausstrafe verurtheilt wurde.

Es wird nun das Publikum abermals vor diesem Verschwender mit der Bemer­kung gewarnt, daß demjenigen, welcher sich mit ihm ohne Einwilligung seines Lurators, Johann Bischof, Mitglied des