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sich mit demselben ohne seinen Pfleger Mich. Friedrich Seyd von Igelsberg in einen Handel einzulassen, oder ihm irgend Etwas anzuborgen, da von nun an durchaus keine Schulden des Züfle hezahlt werden«

Den Z. Mai 1884.

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Kameralamt Altenstaig.

Al tenst aig. Die Wahl des bis­herigen Gehülfen Stroh zum Kame- ralamtsBuchhalter hat unterm 15 . April 1804 die Bestätigung des K. Finanz- Ministerium gefunden, und ist derselbe heute in diesen neuen Dienst eingetreten.

Den 18. Mai 1884.

K. Kameralamt, Weber.

Vaiersbrvnn, Oberamtsgericht Freudenstadt. ^Schulden - Liquidation.^ In der Schuldsache des Georg Fried­rich Gaisser von hier, derzeit Schulpro­visor in Römlisdorf, Oberamts Obern­dorf, hat das K. Oberamtsgericht den Gemeinderath mit Vornahme der Schul- denLiquidation und des VergleichsVer, suches beauftragt, welche Verhandlungen nun am

Montag den 16. Juni d. I.

Morgens 8 Uhr

auf dem Hiesigen Rathhaus vorgenom­men werden.

An die Gläubiger ergehet daher die Aufforderung, ihre Forderungen bei der Verhandlung persönlich oder durch ge­hörig Bevollmächtigte, oder auch durch Einreichung schriftlicher Rezesse unter Vorlegung der OriginalDocumenle vor-

zubringcn, und sich über einen Vergleich zu erklären. Diejenigen unbekanntes Gläubiger, welche nicht liquidiren, wer­den bei der MasseVertheilung nicht be­rücksichtigt, und von denjenigen, welche sich über einen. Vergleich nicht erklären, wird angenommen werden, sie treten hin­sichtlich desselben den Erklärungen der übrigen Gläubiger bei.

Den 14. Mai 1884«

Gemeinderath.

Unterthalheim, Oberamts Na­gold. Die Gemeinde Unterthalheim ist gesonnen am LK- Mai d. I. 120 Stamm Floßholz zu verkaufen, und zwar von bester Qualität, wozu die Herrn Lieb­haber zurTheilnahme an der Aufstreichs- Verhandlung unter dem Anfügen ein- geladen werden, daß das zum Verkaufen bestimmte Holz jeden Tag beaugenschei­nigt werden kann.

Den 6. Mai 18Z4.

Schultheiß Klink.

Ebhausen, Oberamis Nagold. Von nächsten Donnerstag über 8 Tage als den 22. d.M. Morgens 8 Uhr wird eine gewöhnliche Zunftsttzung auf demRathhausse dahier abgehalten werden. Diejenigen welche pflichtig sind, MeisterRecht zu erlangen, so wie diejenigen, die nach dem Zunftaesetz ein- oder ausgeschrieben werden mäßen, haben sich mit den- fhigen Zeugnissen unter Beiseyn ihrer Lehrmeister und im Falle des Einschrei­bens unter Beiseyn auch der Väter oder Pfleger bei Strafe unfehlbar da- ! hier einzufinden, auch werden diejenigen,

° welche etwaige Klagen über ihre Lehr,