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Gläubiger hiemit aufgefordert, am S Verkaufs der MasseObjekts, so wie der Donnerstag den 3 t. Okt. d. I. S Wahl des Güterpflegers der Erklärun- Morgens 9 Uhr auf dem hiesigen Rath-Z sämmtlicher erschsineUden Gläubigeren Hause in Person oder durch gültig Be- ^ getreten, vollmächtigte, oder durch schriftliche Re-E Den 17 . Sept. 185Z. zeffe um so gewisser ihre Forderungen z K. Oberamtsgericht,
nachzuweisen, als diejenigen Gläubiger, welche solches unterlassen, bei Verthei-^ lung der unbedeutenden Aktivmasse und bei Vsrtheiiung des BesoldungsDrittheils des Schweizer nicht berücksichtigt werden.
Freudenstadt den 23- Sept. i833.
K. Oberamtsgericht, Kübe l.
F r e u d e n st a d t. sSchuldenLiqui- dation.j Gegen Christoph Friedrich Müller, Müller dahier, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Donnerstag der t 7 > Okt. d. I.
Kübe l.
Schömberg, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.fj Gegen Christian Weigold, Tagldhner,. ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in V??- bindung mit einem VergleichsVersuche Freitag der 18 . Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts, Grunde, Allsprüche an diese Gantmaffe zu machen haben, so wie die Bürgen
des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr ^ in dem Wirthshause zu Schömberg ent-
festgesetzt worden, an welchem Tags alle weder persönlich oder durch gehörig Be- diejenige, welche aus irgend einemlvollmachtigteoderdurchschristlicheRe- RechtsGrunde, Ansprüche an diese Gant-l cesse ihre Forderungen rechtsgenügend Masse z., machen haben, so wie die Bür« darzuthun haben.
gen des Gemeinschuldners, Morgens 9 Uhr
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch
in dem hiesigen Rathhause entweder per- ? ein nach der LiquidationsHandlung aus- sönlich oder durch gehörig Bevollmäch-zusprechendes Erkennrniß von der Masse tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre ^ausgeschlossen.. Auch wird von den Nicht« Forderungen rechtsgenügend darzuthun . erscheinenden angenommen werden, sie haben. Diejenigen, welche ihre Rechte k seien rücksichtlich eines Vergleichs der
nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie scyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und inBetreffdes
Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs' der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den 17 . Sept. 1833.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.