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/ gehen von Hause mit einem blautüche- nen Wamms, einem paar schwarzen Hosen von Leinwand, weißen Stümpfen und Schuhen bekleidet.
Den 11. Sept. 18ZZ.
K. Oberamtsgericht, H o f f a ck e r.
OberamL Horb.
Horb. Das Oberamt hat bemerken müßen, daß von den Vorstehern und Amts- Angehörigen die bestehenden Verordnungen nach welchen
r) jeder fremde Dienstbote dem Vorsteher vorzusühren und sein Heimathschein zu übergeben ist;
2) das Uebernachten fremder Personen ohne Nachtzettel des Vorstehers untersagt ist, nicht gehörig beachten werhen.
Es erhalten daher sämtliche Schulthei- ßenAemter den Auftrag, für die Beobachtung dieser Verordnungen zu sorgen, widrigenfalls Strafen eintreten müßten.
Den io. Sept. iLzz.
K. Oberamt.
Horb. sGeschäftsAntrag.^ In dem hie- sigen Bezirke wurde für die Jahre von rgoz bis 1822 eine SteucrAuSgleichung bearbei- t-et, welche nun nach einem Beschlüsse der Amtsversammlung geprüft werden soll. Es werden daher diejenigen Herrn, welche sich
diesem Geschäfte gewachsen glauben, ersucht, sich unter Vorlegung ihrer Zeugnisse und Bestimmung eines Taggelds für die Ar. beit Stage bei dem Oberamt oder dem AmtsversammlungsAktuariat zu melden.
Es lwird bemerkt, daß hierbei genaue Kenntnisse der Gesetze und Verordnungen über die damalige direkte und indirekte Be- steurung, besonders in Absicht auf die mit der PatentAecise belegten Gewerbe, unscharfe BcurtheilungsGabe um das Steuer- Provisorium, nach welchem die Ausgleichung gefertigt wurde, mit den Vvrgegangcncn Ver» änderungen in Ab- und Zugang der Gewerbe, der Allmanden und anderer Cultur« Aendcrungen, der neu erbauten und crwci- terten Gebäude rc. in billigen Einklang zu bringen, vorausgesetzt werden.
Den 9. Sept. rzzz-
K. Oberamt.
Horb. Zur Belebung und Emporbrin» gung der hiesigen Frucht- und Viktualicn- Wochenmärkte hat der Stadtrath dahier beschlossen :
1) die bisherigen zwei Wochenmarkttäge
Montag und Donnerstag sollen beibehalten werden;
2) denjenigen Fruchtvcrkäufcrn, welche ihre Früchten aufzustellcn genöthigt sind und gerade Geld bedürfen,-sollen aus der SchrannenverwaltungSKasse zwei Drit- theile des wirklichen Werths der aufgc- stellten Früchten auf drei Wochen vor- geschossen werden.
Z) Die Einkäufer und Verkäufer von Früchten und Lebensmitteln haben wederThor-,