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Oberamt Horb.

Horb. ^Rückgabe der Malzscheine be. treffend.s Da »ach der bestehenden Verord­nung die Maizfcheme nur si> lange in den Haiden des MalzEigenihümcrS und des Müllers zu bieioen haben, als sür den recht­mäßigen Gebrauch derselben unumgänglich nvthwendig isi, uns die Nichtbeobachlung dieser dem Zwecke des MalzstcuerGesetzes bestehende» Änorduung mit Ordnungsstrafen zu rügen in, so haben die Schultheißenämter zu Beseitigung von Entschuldigungen mit Unwissenheit sämmtüchen ihnen untergebenen Müllern uns Bierbrauern dieses mit der weitern höhern Vorschrift zu eröffnen, daß die Müller die zuständigen Malzscheine je­desmal mit den, geschroteten Malz an die Bierbrauer zurückzugebcn und letztere diese Malzscheine, wenn sie im Sommer vor Abends 6 Uhr, im Winter vor Abends 4 Uhr zurückkommen, noch ain nemlichen Tage, wenn sie aber nach 6 Uhr oder 4 Uhr zu- rückkommen, längstens bis Morgens y Uhr des andern Tags dem Acciser cinzuhändigen haben. Hierüber sind binnen 14 Tagen die EröffnungSUrkunden einzusendeii.

Den ZO. Juli aözz.

K. Oberamt.

^ machen hat.

Den 27 . Juli i833.

K. Oberamtsgericht,

H 0 f f a k e r.

Forstamt Wildberg.

Wildberg. sIagdverpachtung. s Die von der Gemeinde Unterjettingen gepachtet, von ihr aber aufgekündete Jagd, welche die dortige Markung und die auf der Mdzinger Markung liegende Wal­dungen in sich begreift, solle in Folge höherer Weisung wieder in Pacht gege­ben werden.

Hiezu hat man Samstag den 17 . August l. I. bestimmt, und es werden nun die zum Jagdpachten befähigte Per­sonen auf obigen Tag Vormittags g Uhr in die hiesige Forstamtskanzlei eingeladen, wo ihnen die Bedingungen werden eröff­net werden.

Den 2 g. Juli 1835-

K. Forstamt,

H i l l e r.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Ueber das verschuldete Vermögen des im Monat März sich heimlicherweise von Hans entfernten Karl Stoli, Besitzers des ChausteWirthshau- ses zu Egenhausen isi der Gannt er­kannt, und was demselben hicmit auf dem öffentlichen Weg und mit der Be­lehrung mitgetheilt wird, daß, wenn er sich durch dieses Erkenntniß beschwert fühlen sollte, ihm der Rccurs dagegen zu ergreifen zusteht, als in welchem Fall er binnen Zo Tagen bei der Unterzeich­neten Behörde eine Anzeige davon zu

Salzstetten, Oberamts Horh, sGläubiger Aufruf.s Vom K. Oberamts- gericht Horb mit außergerichtlicher Er­ledigung der Schuldsache des Johannes Ruf, ledigen Schusters von Salzstetten beauftragt, fordern die Unterzeichneten Stellen sämtliche Gläubiger desselben auf, an der zur Liquidation und Nach- laßVergleich auf

Dienstag den Z.-sSept. k. I.

bestimmten Tagfarth Morgens 8 Uhr unfehlbar entweder in Person oder durch i gehörig Bevollmächtigte auf dein Rath- ^ Haus in SalzstetteN sich einzufinden, wid- j rigenfalls sie diedurch ihrAusbleiben sür