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für die Oberamts
Nagold, Freudenstadt Nro. 60.
Dienstag,
Blatt
und Herrenberg. 1 8 3 3.
30. Juli.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Veelag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckeret.
Verfügungen' der Ksulglichen Bezirks - Behörden.
N a g o l d, F r e u d e n st a d t. Es ist in neuerer Zeit mehrmalen der Fall vorgckom- men, daß einzelne Gemeinden, selbst Amts- kvrporationen, theils einzelnen Menschen, theilS ganzen Familien, sobald sie ihnen lästig wurden, um sie aus ihrem Bezirke zu entfernen, und andern Gemeinden zuzuschieben, so viele baare Geldmittel zusichern, als nöthig ist, um aus den Grund des BürgerrechtsGesetzes ^ die Uebersiedlung in eine andere Gemeinde ^ zu erzwingen. i
Dieser beabsichtigte Mißbrauch des Gesetzes hat die K. KreiöRegicrung veran- I laßt, diesen Gegenstand dem K. Ministerium zur Entscheidung vorzulegen die dahin erfolgte: Da die dringendste Vermuthung dafür streitet, daß eine Gemeinde für den Zweck der Entfernung einer Familie oder einer einzelnen Person aus ihrem Verbände Geldopfer und zudem so bedeutende, wie in den vorgelegten Fällen, nur dann bringen werde, wenn sie dieselbe als eine Last betrachtet, mit deren Beseitigung ein den augenblicklichen Verlust auswiegender . Gewinn für die Gemeinde verbunden
sehe, so ist das Ministerium des Innern des Dafürhaltens, daß hier die Voraussetzung einer Coaission der Interessen einer Gemeinde und der übrigen StaatS- Genvffcn eintrcte, bei welcher das Verwalt ungsEdikl h. 65 im Allgemeinen die Genehmigung der gcmeinderäthlichen Beschlüsse von Seiten einer NcgicrungS- Behbrde fordert.
Diese Genehmigung nun wird die lez- tere nur nach gewissenhalter Erwägung der obwaltenden Verhältnisse ertheilen und auf diesem Wege der Belästigung anderer Gemeinden durch diese Uebersiedlung solcher Personen zu begegnen wissen.
Nicht minder liegt in Fällen der ange- zcigten Art die Vermuthung nahe, daß ein Subjekt, dessen sich eine Gemeinde auf diese Weise zu entledigen sucht, wenn es auch sonst an keinem der im Art iy bezeichnet««: Mangel leidet, doch wenigstens das Prädikat eines guten Haushälters nicht verdiene und hiedurch die RekursBehörde zu näherer Untersuchung dieses Punkts aufgefvrdert sepe, so wie auch das Vorhandensein der Erwerbs- Fähigkeil im Sinne des Art. lg des Bür- gerrechtsGesetzes bei zugetheilten Heimathlo- sen in sehr vielen Fällen besonders zweifel-