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für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt Nro. 60.

Dienstag,

Blatt

und Herrenberg. 1 8 3 3.

30. Juli.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Veelag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckeret.

Verfügungen' der Ksulglichen Be­zirks - Behörden.

N a g o l d, F r e u d e n st a d t. Es ist in neuerer Zeit mehrmalen der Fall vorgckom- men, daß einzelne Gemeinden, selbst Amts- kvrporationen, theils einzelnen Menschen, theilS ganzen Familien, sobald sie ihnen lästig wur­den, um sie aus ihrem Bezirke zu entfernen, und andern Gemeinden zuzuschieben, so viele baare Geldmittel zusichern, als nöthig ist, um aus den Grund des BürgerrechtsGesetzes ^ die Uebersiedlung in eine andere Gemeinde ^ zu erzwingen. i

Dieser beabsichtigte Mißbrauch des Gesetzes hat die K. KreiöRegicrung veran- I laßt, diesen Gegenstand dem K. Ministerium zur Entscheidung vorzulegen die dahin erfolgte: Da die dringendste Vermuthung dafür strei­tet, daß eine Gemeinde für den Zweck der Entfernung einer Familie oder einer einzelnen Person aus ihrem Verbände Geldopfer und zudem so bedeutende, wie in den vorgelegten Fällen, nur dann brin­gen werde, wenn sie dieselbe als eine Last betrachtet, mit deren Beseitigung ein den augenblicklichen Verlust auswiegender . Gewinn für die Gemeinde verbunden

sehe, so ist das Ministerium des Innern des Dafürhaltens, daß hier die Voraus­setzung einer Coaission der Interessen ei­ner Gemeinde und der übrigen StaatS- Genvffcn eintrcte, bei welcher das Ver­walt ungsEdikl h. 65 im Allgemeinen die Genehmigung der gcmeinderäthlichen Beschlüsse von Seiten einer NcgicrungS- Behbrde fordert.

Diese Genehmigung nun wird die lez- tere nur nach gewissenhalter Erwägung der obwaltenden Verhältnisse ertheilen und auf diesem Wege der Belästigung anderer Ge­meinden durch diese Uebersiedlung solcher Personen zu begegnen wissen.

Nicht minder liegt in Fällen der ange- zcigten Art die Vermuthung nahe, daß ein Subjekt, dessen sich eine Gemeinde auf diese Weise zu entledigen sucht, wenn es auch sonst an keinem der im Art iy bezeichnet««: Mangel leidet, doch wenigstens das Prädi­kat eines guten Haushälters nicht verdiene und hiedurch die RekursBehörde zu näherer Untersuchung dieses Punkts aufgefvrdert sepe, so wie auch das Vorhandensein der Erwerbs- Fähigkeil im Sinne des Art. lg des Bür- gerrechtsGesetzes bei zugetheilten Heimathlo- sen in sehr vielen Fällen besonders zweifel-