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die Andern dieses Geschäft besorgen, wird hiemit aufgegeben, die Umlage — des im diesjährigen Reg.Bl. vom ig. d. M. S. 156 ausgeschriebenen Brandfchadcns, auf den Grund der CatasterRcviston vom 1. Juli d. I- ungesäumt zu vollziehen, und die Urkunden darüber, welche genau nach der Vorschrift im Reg.Bl. von 1323 Nro. 64 gefertigt werden müßen, und mit diesen die BrandKatasterAenderungsTabellen zuverläßig und längstens bis zum 22- Juli d. I. hie- her cinzusenden.
Den 22. Juni igzz.
K. Oberamt.
Horb. sErlaß an sämtliche Ortsvorsteher deS Obcramtsbezirks.^ Die Ortevorsteher haben die zu erstattenden periodischen Berichte, welche hicnach bezeichnet sind, innerhalb g Tagen einzusenden: I
1) die Auszüge aus den Jmpfbüchern Ne- s gierungsBlatt 1824 Pag. 222 Art. z,
2) die Auszüge aus den Fmpfrcgistern der Jmpfärzte, Reg.Bl. 1324 Pag- 225 Art. 5,
z) die Tagbüchcr der Geburtshelfer und Hebammen, Reg.Bl. 1824 Pag- 230,
4) die TodtcnRegister der Leichenschauer, Reg.Erlaß der K. Kreißregierung 6ä. 2v. Aug. 1352.
Den 22. Juni igZZ-
K. Oberamt.
Horb. sAn sämtliche Stadt- und Ge- meinderäthe in Betreff der Taggelder der Schultheißen, Gemeinderäthe und Mitglieder Bürgerausschüsse.^ Das Obcramt hat zu bemerken gehabt, daß die Taggelder der Ortsobrigkeiten nicht nach gleichen Grundsätzen berechnet werden. Es verfügt daher, daß die Gemeinderäthe unter Zuziehung der Bürgerausschüsse über die Taggelder der Ortsobrigkeiten in VerwaltungsSachen Beschlüsse fassen und sie in Tabellen inner 14 l Tagen vorzulegen. Die Beschlüsse in Frag: müßen enthalten:
I. Taggelder der Schultheißen,
II. Taggelder der Gemeinderäthe,
III. Taggelder der Mitglieder der Bürger- Ausschüsse,
1) innerhalb der Markung,
2) außerhalb der Markung, g) in die Oberamtsstadt,
a) auf einen ganzen Tag, k) auf einen halben Tag, a) für das Uebernachten, bei der Stadt fallt die Rubrik g) hinweg. Den 19. Juni 1655.
K. Oberamt.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. sAmtlicheDerfügungen.jj
1) Sämtliche Geburtshelfer und Hebammen haben unfehlbar zwischen dem i. und 15. Juli ihre Tagbüchcr an den Obcr- amtsarzt nach der Vorschrift, von den K. Pfarrämtern beurkundet, und die Rubriken gehörig eingetragen, cinzuschi- ckcn. Mangelhaft oder zu spät cin- kommende Tagbücher werden den Betreffenden auf ihre Kosten wieder zurück geschickt, oder durch eigene Boten abge- holt werden.
2) Sämtliche Jmpfarzte und Jmpfbuch- füh rer haben ihre Berichte unfehlbar zwischen dem 1. und eg. Juli an den Obcramtsarzt einzuschicken. Hiebei wirb denselben bemerkt, daß in diese Berichte nur diejenige Kinder ausgenommen wer- den dürfen, bei denen der Erfolg schon am ga. Juni vollkommen bekannt war; diejenige aber, welche noch im Juni geimpft, von denen aber der 3. Tag nicht mehr in den Juni fällt, sind in die Berichte des nächsten JahrS aufzunchmen.
z) Die Lcichenschauer haben der vberamtli- chen Anordnung vom 16. Februar d. I. zur Folge ihre Register, nachdem sie von den K. Pfarrämtern beurkundet sein werden, am i.Juli unfehlbar an den Oberamtsarzt dahier zur Einsicht cinzusenden. Die Schulkheißenämtcr werden angewiesen, Von dieser Verfügung die Geburtshelfer, Hebammen, Jmpfarzte, Jmpfbuchführer, und Leichenschauer sogleich in Kcnntniß zu setzen.
Den 26. Juni izoZ. K. Oberamt,
Friz.