selbe innerhalb i 5 Tagen bei unterzeichn neler Stelle gültig zu machen.

Den 7. Mai 1820.

Schulthcißcnamt.

Freudenstadt. Diejenige Schnei­dermeister des Oberamtsbezirks, welche ihre schuldigen Einlagen mit 34 '/a Er. noch nicht bezahlt haben, werden wieder-s holt ausgefordcrt, solche binnen 8 Tagen abzutragen, indem die ZunftNechnungeu auf den Zo. Juni d. I. abgeschlossen, und alle Einlagcgelder ohne Fehlen ver­einnahmt seyn müßen.

Die Schultheißenämter wollen dieses den untergebenen Schneidermeistern mit dem Anhang eröffnen, daß gegen die Säu­mige geschärfte Maaßregeln angcwendet werden würden.

Den 15. Mai 1833 .

Zunftvorstand.

Vät. Obmann,

Stüb p.

Außeramttiche Gegenstände.

Nagold. Sonntag den 19. Mai Nachmittags Z Uhr ist auf dem hiesigen Schloßberg musikalische Un­terhaltung. Für gutes Getränk re. wird hinlänglich gesorgt, wozu höflich^ einladet

Stadtmusikus

Essig.

Nagold. Ein junger, ordentlicher Mensch findet eine Lehrstelle bei einem Flaschnermeister. Das Nähere ist zu er­fragen bei der Redaktion Ließ Blatts.

Nagold. sAuswanderung.^ Der Unterzeichnete wandert nach Nordame­rika aus, weßhalb Alle, die Ansprüche

an ihn zu machen haben, aufgefordert werden, innerhalb 15 Tagen dieselben gültig zu machen, indem sonst dieselbe nachher unberücksichtigt bleiben.

Den 14. Mai 1833 .

Jak. Schumacher, Schneider.

Altenstaig. sBienenVcrein.j Am Pfingstmontag den 27. Mai versammelt sich der BlenenVerein zu endlicher Re­gulirung seiner Angelegenheiten bei Herrn Gutsbesitzer Mast in Schernbach, die Mitglieder sind eingeladen, in möglichst vollständiger Zahl daselbst zu erscheinen, und wird bemerkt, daß die Verhandlung um 1 Uhr Mittags eröffnet werden wird. Den 14. Mai 1833 .

Cameralverwalter,

Weber.

Gesellschaft der Sonne

in Paris.

Versicherung gegen allen Feuerschaden

auf bestimmte Prämie oder auch mit Antheil an dem Gewinn der Gesellschaft.

Mit einem wirklichen CapitalFond von 6 Millionen, und einem aus 6 Millionen zu bringenden Sicherheitsjond, anderer in den Statuten beschriebener Werthe nicht zu ge« denken, versichert die Gesellschaft alle der Vernichtung oder Beschädigung durch Feuer auSgesctzte käufliche Gegenstanve sowohl be­weglicher, als unbeweglicher Habe; selbst Silberzeug, Tülle, Spitzen, Gemalve, Sta­tuen rc. gegen allen Brandschaden, sei er nun durch BUtz,,,mit oder ohne Entzündung," Erdbeben. Krieg, Ausruhr, feind­lichen Einfall mit bewaffneter Hand, Pulverexplosion oder sonstige