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Mittwoch den §. März l. I. ! Vormittags 9 Uhr

in dem Amtszimmer zu Mühringen ^ persönlich oder durch gehörig Bevoll­mächtigte zu erscheinen, um sich über etwaige Annahme der vorhandenen Ak­tivkosten zu erklären, oder einen Nach- laßVergleich mit der Wittwe und dem Pfleger der Kinder abzuschließen.

Den 25 . Januar 1853 .

K. Gerichtsnotariat Horb, und

Waisengericht Mühringen, Veit. GerichttNolar B a z l c n.

Mühringen bei Horb am Ne­ckar. sMaiereigutsMM^chtung.j Die Pachtzeit des zu in Bestand

gegebenen diesseitigen herrschaftlichen Maiereiguts zu Dürrenhardt bei Günd- ringen, zwischen Nagold und Haiterbach geht mit Georgii d. I. zu Ende, und es wird eine neuerliche Verleihung des­selben abermals zu 2 Theilcn auf wei­tere 6 Jahre von Georgii i8'^g«m Montag den 18. Febr. Vormittags 10 Uhr

auf dem Hof zu Dürrenhardt an die Meistbietenden unter Vorbehalt höherer Genehmigung vorgenommen werden.

Jeder Theil dieses Maiereiguts be­steht:

1) In der erforderlichen Wohnung, Scheuren, Stallungen, Frucht-, Heu- und Futterböden.

2) In 2 Morgen Gras» und Baum­garten.

0) In t6 Morgen Wiesen, und 4) in 158 Morgen Ackers.

Die Güter sind im besten Zustand,

i und es wird jedem von den 2 Pächtern «ein unverzinßlichcs Inventar an Vieh, r Schiff und Geschirr rc. von etwa 1200 fl. z nutznießlich überlassen.

Die Pachtliebhaber werden nun Un­geladen, an dem obbcstimmten Tage zur festgesetzten Stunde mit oberamtsgericht­lich gesiegelten Vermögens- und Prädi- katsZeugnissen versehen, in Dürrenhardt sich einzufinden, und alldort das Wei­tere zu vernehmen; und die Löblichen Schultheißenämter geziemend ersucht, solches ihren Amtsuntergebenen, bei Zei­ten gefällig bekannt machen zu lassen.

Den 26. Jan. 1835 .

Freiherr!, von Münch'sches Rentamt, Fischer.

Nagold. sAuff 0 rderun g.j Die Herrn Ortsvorsieher werden wiederholt nochmals dringend ersucht, ihren Unter­gebenen Bürgern und SchneiderMeistern zu eröffnen, daß diejenige, welche an deren im Jahr 1821 so wie von letzter im Okt. 1832 ausgeschriebenen und vom K. Oberamt genehmigten Umlage ihrer betreffenden Schuldigkeit, bis jetzt noch nicht bezahlt haben, solche längstens innerhalb 8 Tagen an den Oberzunft- Meistcr Bühler dahier zu entrichten, widrigenfalls die Nachläßige sogleich dem K. Oberamt zur weiteren Verfügung eingegeben werden mäßen.

Auch erwartet man von denjenigen Ortsvorsiänden, welche hierin indessen keine kräftige Justitz geleistet haben, jetzt nun strenger einzuschreiten, sonst, man sich genothigt sieht, ebenfalls bei der