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streich auf hiesigem Rathhaus, und wer­den hiebei die Bedingungen näher fest­gesetzt werden.

Es steht übrigens den Liebhabern frei, täglich Einsicht zu nehmen, und

folgende:

l) Jedem MilitärPflichtigen des heurigen Jahrs, sowohl hiesigen als andern Obcr- «jnts, sieht der Eintritt in den Verein gegen Erlegung einer Summe von 100 ff. offen.

mit dem Verkäufer vorläufigen Kauf; 2) Für diejenigen, welche vom Militärdienste abzuschlicßen, Verkäufer behält immer den lohten Streich bevor.

Den 14. Dec. 18Z2.

Friedrich Conrad Lutz,

Adlerwirth.

Nagold. fGeld auszuleihkn^ Es liegen gegen gesetzliche Versicherung I 25 fl. zum Ausleihen parat. Wo? sagt Aus­geber dieß Blatts.

s

frei bleiben, geht die eingelegte Lumme verloren, soweit sie nicht nach Art. 5 etwas zurückerhaltcn.

Z) Dagegen wird die eingelegte Summe zu gleichen Thcilen, jedoch nicht über de» gesetzlichen CautionsBctrag unter dieje- nigen Mitglieder vertheilt, welche in den Militärdienst einkretcn müssen. Es ist denselben natürlich überlassen, ob sie mit dem erhaltenen Geld einen Ersatzmann stellen, oder selbst in den Militärdienst treten wollen.

Nagold. sGeldAntrag.^ Aus mei-^

uer Brechtischeu Pffegschaft habe ich Z 4 ) Solche Mitglieder welche bei der Aushe»

sogleich gegen die gesetzliche Sicherheit, hälftig in Gütern, 200 ff. znm Anleh­nen parat.

Den 4. Jan. 1822.

Kaufmann Kappler.

N a go ld. fGeldAnerbieteu.^ Bei dem Unterzeichneten sind innerhalb 14 Tagen 700 fl. PflegschaftsGelder gegen gesetzliche Sicherheit zum Ausleihen zu haben.

Den 7. Januar 1833 .

Jakob Fr. Sautter.

Handelsmann und Canditor,

bei der Kirche.

Nagold. ^Rekrut en-V er ein.^

Der voriges Jahr in das Leben getretene RekrutenVerein, wird auch dieses Jahr un­ter Leitung des Unterzeichneten, und nachste­hender Bestimmungen fortbestehen.

Eltern und Vormünder der MilitärPflich- tigen, werden hiemit aufmerksam gemacht und ei'ngeladen diesem zweckmäßigen Verein beizutreten.

Die Bestimmungen der Gesellschaft find

bung wegen Untüchtigkcit vom Militär­dienst frei werden, erhalten keinen An- theil an der Einlage, wenn auch daS Loos sic getroffen hätte; ebenso wenig erhalten sic ihre ganze Einlage zurück; daher es zu Vermeidung unnöthiger Ko­sten gut scpn wird, wenn nur Solche in die Gesellschaft treten, welche die Ue» bcrzeugnng von ihrer Brauchbarkeit zum Militärdienste haben.

5) Sollte die Zahl derjenigen, welche aus- gehoben werden, so gering scyn. daß durch Auszahlung der vollen CautionsLumme an sie der EinlageFonds nicht erschöpft würde, so wird der Ueberrest zu gleichen Theilen an diejenigen zurückvergütet wel­che vom Militärdienst frei geworden sind, mag dieß in Folge glücklicher Ziehung oder ihrer Unbrauchbarkeit geschehen sepn.

6) Der Eintritt in die Gesellschaft mittelst Erlegung der EinlageSumme hat läng­stens binnen 6 Tagen vor der Ziehung zu erfolgen. Sonst wird der Angcmel-. dete nicht als GesellschaftsMitglied an­gesehen.

7) SämmNiche Mitglieder haben innerhalb 6 Tagen nach erfolgter Ziehung das Re­sultat derselben mittelst oberamtticher Be.