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abgegeben hat, werden die Zettel der Musterstücke urkundlich eröffnet, um die Einsender kennen zu lernen, und dem­jenigen, dessen Musterstück für das Beste erkannt wurde, die Lieferung zuzuschla­gen , so weit dis von ihm angebotene Ellenzahl reicht.

Hat dieser Lieferant nicht den gan­zen Bedarf zu liefern angeboten, so wird der Rest auf gleiche Weise demjenigen zugeschlagcn, dessen Musterstück zunächst dem ersten für das Beste erkannt wurde.

Bei ganz gleichen Musterstücken, wird die Lieferung nach dem Vcrhältniß der angebotenen Ellenzahl unter die Ein­sender derselben nach Regimentern ge- theilt.

Was sodann die Ablieferung be­trifft: so hat solche an die Regimenter unter der bei denselben angeordncten Controls und genau in der Qualität des eingesendeten Musterstücks zu ge­schehen.

Von den bestimmten Preißen, Far- benmusiern und weitern Bedingungen kann nun ein jeder LieferungsLiebhaber bei der MontirungsVerwaltung Einsicht nehmen, oder sich solche von dieser Stelle zusenden lassen.

Den oi. Juli 1852 .

Kriegskassen - Verwaltung. Vät. Rieckher.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. sAufforderung.j Die Ehefrau des vormaligen hiesigen

Schwanenwirths Werner, eine geborene UnHofer, welche schon seit längerer Zeit von demselben getrennt gelebt, sollte vor das gemeinschaftliche Oberamtsgericht ge­laden werden, als man vernommen, daß sie sich heimlich entfernt habe, und ihr Aufenthalt unbekannt sei. Dieselbe wird daher aufgefordert, vor dem hiesigen ge­meinschaftlichen Oberamtsgericht sich un- verweilt zu stellen; zugleich werden aber auch die K. Polizeibehörden ersucht, auf die Entwichene zu fahnden, und sie, welche nach der Angabe ihres Mannes sich schwanger befindet, in einem Ge­fährt durch einen Civilconducteur gegen Ersatz der Kosten hier übergeben zu lassen.

Den 4. August 1822.

K. Oberamtsgericht, Weinla nd.

Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Gannt des Mat- !sheus Braun, Schusters von Gdttelfin- gen werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugsrechte dafür am

Dienstag den 28. August d. I.

Vormittags 8 Uhr

im Wirthshause zum Trauben in Göt- telfingen auszuführen, und sich zugleich über einen Borg-oder Nachlaß-Ver­gleich zu erklären. .

Wer hiebei feine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevoll­mächtigten, noch vor oder an obiger Tag­fahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-