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tung des ihm verbliebenen Vermögens den Andreas Kalmbach, Baurcn dahier, unter gemeindcräthlicher Bestäftlgung als Pfleger erwählt. Dieß wird unter dem Ersuchen zur Kenntniß gebracht, dem Schwab nichts mehr zu borgen.

Den 18. Januar 1822.

Gcmeinderath,

vär. Schultheiß

R e u t t e r.

Egenhausen, Oberamts Nagold. sHeu-Verkauf.^ Bis nächsten Donner­stag den 2 5 . d. Mts. Vormittags 10 Uhr werden in hiesiger Zehnt-Scheuer 6 bis 7 Wannen Heu gegen baare Bezahlung verkauft. Die Herrn Orts- Vorsteher wollen dieses gefälligst bekannt machen.

Den 18. Januar 1822.

Schultheiß Baur.

Außeramtllche Gegenstände. Altin gen, Oberamts Herrcnberg. sSchaf-Verkauf.^ Unterzeichneter wird am nächsten Lichtmeß-Feiertag, Nach­mitttags 1 Uhr in dem Hause des Wirths Schlanderer dahier,

60 Stück theils mit Lämmer, theils noch trächtige Mutterschafe, und ZI Jährlinge, meist deutsche und schwere Waare

gegen sogleich baare Bezahlung im Auf­streich verkaufen, wozu er die Liebhaber einladet.

Den 14. Januar 18Z2.

Jakob Krauß, Bauer in Neusten. j Herzogsweiler, Oberamts Freu-! densiadt. sGeld auszuleihen.^ Bei der

Gemeinde Herzogsweiler sind 2Z0 oder bis 250 fl. gegen doppelte Versicherung zum Anleihen.

Den 18. Januar 18Z2.

- ' V Schultheiß Reutter.

Vorschläge zu Bildung

eines

Rekruten-Vereins.

Der Unterzeichnete glaubt zum Vortheil der Militär-Pflichtigen dieses Jahrs zu Han- dein, wenn er ihnen und ihren Eltern oder Vormündern den Vorschlag macht, nach dem Vorgänge im Obcramt Ravensburg einen Verein zu bilden, durch welchen diejenigen, welche das Loos zum Militärdienst treffen sollte, in den Stand gesetzt werden, einen Theil oder vielleicht die ganze gesetzliche Cautions-Summe zu Stellung eines Ersatz­manns z» erhalten.

Die Besiimmungen der Gesellschaft wür- den folgende sepn:

r) Jedem Militär Pflichtigen des heurigen Jahrs steht der Eintritt in den Verein gegen Erlegung einer Summe von ivofl. offen, mit der einzigen Beschränkung, daß aus einem Oberamts-Bezirk wenig­stens drei eintreten sollten damit nicht eine größere Anzahl aus einem andern Oberamts-Bezirke zu sehr gefährdet wer­den kann.

2 ) Für diejenigen, welche vom Militärdienste frei bleiben, geht die eingelegte Summe verloren, soweit sie nicht nach Art. 5 etwas zurückerhalten.

3) Dagegen wird die eingelegte Summe zu gleichen Thellen. jedoch nicht über den gesetzlichen Cautions-Betrag unter dieje­nigen Mitglieder vertheilt, welche in den Militärdienst eintreten mäßen. Es ist denselben natürlich überlassen, ob sie mit dem erhaltenen Geld einen Ersatzmann stellen, oder selbst in den Militärdienst treten wollen.

4) Solche Mitglieder welche bei der Aushe-