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Samstag den 17. Dezember, und

5 ) Michael Stöffler, Lammwirths zu Unterschwandorf

Freitag den 20. Dezember.

Jede dieser Verhandlungen beginnt Morgens 8 Uhr

ln dem Rathhause des Wohnorts von den betreffenden Schuldnern, mit Aus­nahme dem zu 5 ) welche in dem Rathhause zu Haiterbach statt findet, Von den Gläubigern wird erwartet, daß sie hiebei entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte erschei­nen, ihre Forderungen mit den Do­kumenten und Original beweisen, oder solche ihren etwa schriftlich einzurei­chenden Recessen beilegen; denn ver­säumen sie das eine oder das andere, so werden sie durch den am Schluß der Liquidations-Verhandlung auszu­sprechenden Präclusiv-Bescheid von der Ganntmasse ausgeschlossen werden. Zu­gleich hahen aber auch die Gläubiger bei dieser Verhandlung über die Wahl der Güterpfleger, und über die zu treffende Verfügungen über das vor­handene Vermögen sich zu erklären, und werden die Gläubiger, welche hie­bei nicht erscheinen, und sich in ihren etwa einzureichenden schriftlichen Re- reffen nicht hierüber äussern, als den Gläubigern beisiimmend angesehen wer­den, so Forderungen von gleicher Art zu machen haben. Auch wird nach Möglichkeit getrachtet werden, die Er­öffnung des Locations-Erkenntmffes und

des Verweisungs-Projects zu verbinden.

Den 19. Nov. 182t.

K. Oberamts-Gericht, H 0 f f a k e r.

Vörbach, Schulhcißerei Cres- bach, Oberamts Freudenstadt. sGläu- biger Vorladung.j Ueber den Nach­laß der Christiane geborne GroßhanS, Wittwe des Bartholomäus Nestle, Müllers in Vörbach, ist der Gant vberamtsgerichtlich erkannt, Tagfarth auf

Freitag den 20. Dezbr. d. I. anberaumt worden.

Es werden daher alle, welche als Gläubiger oder Bürgen Ansprache an diese Verlassenschaft zu machen haben, aufgefvrdert an dem gedachten Tage Vormittags 9 Uhr in dem Ldwenwirthshause zu Cresbach, entweder in Person oder durch gehö­rig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch schriftliche Rezeße einzurelchen, ihre Forderungen unter Vorlegung der Original-Dokumente vorzubringen, und sich über die Aufstellung des Güter­pflegers, so wie in Ansehung der über die Maße zu treffenden Verfügungen zu erklären.

Wer in Folge dieser Ladung seine Forderung nicht vorbringt, wird durch oberamtsgerichtlichen Beschluß von der Masse ausgeschlossen, und diejenigen Gläubiger, welche sich in den vorbe­merkten Beziehungen nicht erklären, werden ebenso, den Beschlüssen der Mehrheit der erschienenen Gleichberech-