fürdieOberamts-Bezirke Nagold, Freudenstadt, Horb und Herrenberg.
Mit Allerhöchster Genehmigung»
Im Verlag der F. W. Bischer'scheu Buchdruckerei. Dienstag. Nro. 91. 15. November 1831.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold. Freudenstadt, Horb. Jnsoferne erst nach erfolgter Organisation des in der Oberamtsstadt Nagold neugebildeten Zunft-Vereines der Saifensiedcr, womit unterm 2g,. Juli d. I. auch die Wahl der Zunft-Vorsteher vvrgenommen worden, sich ergeben hat, daß in dem Obcramt Horb statt ursprünglichen bezeichnten 2 Meister, sich deren 4 befinden, von 17 stimmberechtigten Meistern aber nur 10 persönlich erschienen sind und keine schriftliche Abstimmung emgegangen, demnach nun nicht, zwei Drittheile der stimmberechtigten Meister wirklich Stimme abgelegt haben, wie dieß die allgemeine Gewerbe-Ordnung vorschreibt und es auch bei ursprünglichen 15 Meistern der Fall gewesen, so hat die K. Kreis- Regierung die gedachte Verhandlung nicht genehmigt, sondern dem betreffenden Oberamt aufgegcben, eine andcrwärtige vorzu- nehmen.
Dem gemäß werden nun die Vorsteher nachgenanntcr Orte aufgefordert, sämtliche der fraglichen neugebildeten Saifen- sieder-Zunft gehörigen Meistern zuNagold,
Wildberg, Altenstaig, Ebhausen, Nagolder — zu Freti-denstadt, Dornstetten, Loß- burg, Psalzgrafcnweiler, Freudcnstadter — und zu Horb, Mühringcn, Weitingen, Horber Oberamts, aufzugebcn, sich Behufs der neuen Wahl der Zunft-Vorsteher und Fassung der erforderlichen Beschlüsse Donnerstag den 24. d. M. Morgens 9 Uhr auf dem Rathhause in Nagold unfehlbar einzusindcn, oder auf diese Zeit einen von dem betreffenden OrlS- Vorstand beglaubigten und von dem Wähler Unterzeichneten Stimmzettel, in welchem wenigstens z Meister als Mitglieder deS Zunft-Vorstands namentlich zu bezeichnen sind, cinzusenden, widrigenfalls sie mit der in dem Art. 1O2 der allgemeinen Gewerbs Ordnung bestimmten Ordnungs- Strafe belegt werden würden.
Den n. Nov. i8Zi.
Die K. Oberamtcr.
Oberarm Freudcnjtadt.
Reichend ach, Oberamts Freudenstadt. sFamilicn - Namens - Aendcrung.^ In. Gemäßheit Negierungs-Erlasses vom zi. Oktbr. d. I. wurde dem Bürger und Schuhmacher Peter Esel von Ncichcnbach, die Erlaubniß erthcilt, seinen bisherigen Familien - Namen „Esel" in den Namen