Intelligenz-Blatt

f§r die Qb eram tS- Bez irke

Nagold, Freudenfladt und Horb.

Im Verlag der Bische r'schen Buchdruckerei.

Nro. 12 .. Dienstag den 11. Februar 1331.

Verfügungen der Königlichen Be- zirks-BehördciN'

- Nagold. F r e u d e n st a b t. Ct ist zur.Kenntniß gekommen, daß die Zahl der Ausländer, weiche mit, Schaustellung von Thicren, Kunststücke», körperlichen Fertigkeiten» Marionetten - Spielen untz ähnlichen sinnlichen Darstellungen. Gewer- de treiben, sich neuerlich auffallend ver» Mehrt hat.

Man sieht sich hiedurch veranlaßt, den Lrtrvorsiänden folgende Bestimmungen, nach denen die Unterzeichneten Obcrämter sich zu Beseitigung des durch diesen An» drang entstehenden Uebelstande», beneh. men werden, zu eigener genauer Nach- achtung bekannt zu machen:- ») den bestehenden polizeilichen Besiim» mungen, namentlich dem §. 7. der Per- -vrdnung vom ri. September izv/ , und dem damit übereinstimmenden K. 7, der Instruktion für die Landjäger vom 5. Juni igrz zu Folge, werden au»°- landische Betreiber der bezeichnrten Ge­werbe von der gemeinen Gattung gar nicht geduldet, sondern müßcn vielmehr -i ^ entweder an der Gränz« zurückgewie- ,,, skn, oder, wenn sie sich bereit» inner« halb de» Lande» befinden, auf dem ' kürzesten Weg hinau» geschafft werden. ») Andern Ausländern^ die pvar eben­

falls mit Schaustellungen und sonfti- gen sinnlichen Darstellungen im Um­herreisen ein Gewerbe treiben, bei de­nen aber da» höhere Gebiet de» Wis­sens oder der Kunst, dem ihre Dar­stellungen angrhören, oder die höhere Vollkommenheit, zn welcher sie sich in ihrem Fach aurgebildet-habkü, oder' der größere Apparat, den sie mit sich führen, oder ein anderer derartige«' Umstand das Aufsuchen größerer One. für ihren Gewerbe - Betrieb bedingt» und die polizeiliche Beaufsichtigung de« letzter« erleichtert, wird nach Umstan­den- der Betrieb ihre» Gewerbe» durch « Bezirk» . Polizeiamt für den Be­zirk unter genauer Beachtung der für die Fremden-Polizei bestehenden alkge^ meinen Bestimmungen gestattet werden»

z) Wachderndk Schauspieler Gesellschaften (für dramatische Darstellungen) haben sich für ihren 'Gewrrb.Bctricb die Er. laubiiiß der K. Kreir-Rcgicrung zu er­werben.".

4) In den einzelnen Orten, in welchen der etwa für einen Bezirk oder «inen Kreis Ermächtigte sein Gewerbe autl. üben will, hat er hiezu die besondere Erlaubniß der Ort-polizei-Stelle nach- zusuchcn.

5) Die unter 2 4 vorgrtragenen Be­stimmungen finden auch auf inlandi.