n sie

«lei.

407

r>rt

aus, in erdigung ölkerung i wurde kber lag Todien« »rsichten, intodtrn erfüllen Stadt» und de» cnhau», es Tod« . in da» ch Tod«

die bi« hängst t fchwe« ch Bo», ter Pr« mH der und «ft k, d*n

I «t c l l t g e a z - B l a k t

r di e O b er a m»B ez ir ke

Nagold, Freudeastadt und Horb.

Im Verlag der Bische r'schen Buchdruckerei.

Nro. 87 . Freitag den 29. Oktober 1830,

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamt Horb.'

Wiesenst etten, LberamtS Horb. sSchafwaide - Verpachtung .1 Donnerstag den 4ten November d. I., Vormittags 10 Uhr, wird auf dem NathhauS zu Wie- sensteiten die dortige r 5 c> Stück ertragende Schafwaide an den Meistbietende» Ver­pachtet werden.

Horb den 20. Lktbr. igzo.

K. Sberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Ueber das Vermögen der hienach benannten Personen, ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und zur Schulden-Liquidation, verbunden mit Versuchen zu einem Borg - oder Nachlaß-Vergleich, bei 1) Johann Jakob Schmid« Condi- tor von Nagold ,

Dienstag den 20. Novbr. d. I. - z) dem verstorbenen Johann Fried­rich Greiner, Kartätschen-Fabri- kannt von da, «

Donnerstag den 25 . desselb. Mon. S) dem verstorbenen Johannes Schü­

ler, Zeugmacher von Altenstaig, Samstag den 27. Novbr. d. I. Tagfahrt bestimmt.

Jede dieser Verhandlungen beginnt Morgens 8 Uhr,

ans dem Rathhaus des Wohnorts von dem betreffenden Schuldner.

Von den Gläubigern wird erwar­tet, daß sie hiebei entweder in Per­son , oder durch gehörig Bevollmäch­tigte erscheinen, ihre Forderungen mit den Dokumenten in Original bewei­sen, und solche ihren etwa schriftlich einzurelchenden Necessen beilegen; denn versäumen sie 8 üS eine oder das an­dere, so werden sie durch den, am Schluß der Liquidations-Verhandlung auszusprechenden Präclustv - Bescheid, von der Ganntmasse ausgeschlossen werden. Zugleich haben aber auch die Gläubiger bei dieser Verhandlung über die Wahl der Güterpsteger, über die zu treffende Verfügungen, über das vorhandene Vermögen, und über einen etwa zu schließenden Vergleich sich zu erklären, und werden die Gläu­biger, welche hiebei nicht erscheinen,