rudwig Friedrich Frephoser,
Jakob Friedrich Roller.
von Nagold,
Johann GottÜeb Hagele,
Johann Christoph Wagner.
von Fünfbronn,
Matthaue Schaible.
von Nohrdorf,
Christian Seeger,
Marku» Gaus.
von Pfrondorf,
Michael Schönhardt.
von Unterthalhkim,
Anton Müller,
BalthaS B'fsinger.
von Oberlhalheim,
Joseph Straub,
Benedikt Weber.
von Schieltingen,
Gottfried Gutckunst.
von Ebhauscn,
Christian Kenipf,
Kvnrab Kempf.
von Hailcrbach,
Johannes Kußmaul.
Von Walddorf,
Johann Friedrich Wallraff,
Gottfried Schmelz!«.
Bei dem III. Infanterie-Regiment: Mittags 12 Uhr: von Rohrdorf,
Jakob Maier.
von Nagold,
Johann Jakob Lehre,
Jakob Christian Herrmann.
von Egenhausen,
Johann Martin Rauser.
Von Gültlmgen,
Johann Jakob Müller.
von Haiterbach,
Johann Daniel Bischer.
Von JsclShauscn,
Andreas Gutekunst.
Die Orte-Vorsicher habe« dieses den Soldaten mit dem Bemerken zu eröffnen.
baß durchaus keine Gesuche, um Befreiung Vom Emrückcn weroen berücksichtigt werden, daß aus alleyfallfige Krankheit einzelner nur dann Rücksicht genommen werbe. wenn diesctbr von dem LberamtK. Arzte beurkundet ist, und daß diejenigen, die sich uni die oben festgesetzte Zeit nicht gestellt haben, und nachher nicht im Stau- de sind, sich genügend auszuweisen, werben unnachsichtlich bestraft werden.
Uebcr die geschehene Eröffnung ist hie- Her Anzeige zu machen.
Den iZ. August igZo.
K., Oberami.
E n g e i.
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Freudenstudt. In dem obere «mtsgerichtlich erkannten Gannt des Johann Frey, Leibdingers in Neun eck werden All«, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeiuschuldner verbürgt haben, hiemit ausgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am Montag den Zo. August d. I.
Vormittags g Uhr
Zn dem Wir thohause zu Neuneck auszuführen, und sich zugleich über einen Borg» oder Nachlaß-Vergleich zu erkläre».
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auSzu- sprechende» Erkcnntniß von der gegen» wärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.