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dem eigentlichen Nutzstem bei dem Granz- siock.

Zur Zoll-Station Schönmünznach; ») unterhalb des Katzenkopfs auf dem Pommerswald; b) im Langenbach un­terhalb der LeimwieS; c) in der Schön­münz an der Zwiegabel; ä) in der Schönmünz am OmmerSbach bei der Schmierhütte; e) bei dem Zollhaufe an der Straße nach Forbach.

Da die ehemalige Nebenzoll - Station Besenfeld aufgehoben worden, so sind die bei diesem Ort über die Granze füh­renden Wege verboten.

L) Lberzollamts-Bezirk Schramberg. Zur Nebenzoll-Station Reinerzau, s) an der Landes - Granze auf dem Weg nach Kaltbronn; t,) in der Nahe des sogenannten Mesen-Bauern-Hauses bei Reinerzau, an der Stelle, wo sich der von RiPPoltSau herführende Weg rechts nach Reinerzau und links nach Schömberg zieht.

Wovon die Amts - Angehörigen zur Nachachtung andurch in Kenntniß gesetzt werden.

Den iz. Oktbr. ig2y.

K. Oberamt.

Freudensiadt. Die sammtlichen Ortsvorsteher des diesseitigen OberamtS- Bezirks werden hiedurch aufgefordert, auf den 15. Decbr. d. I. nach Anweisung des oberamtlichen Circular - Erlaßes vom »z. Marz 1323 zu berichten, was in Betreff der Beförderung der Reinlichkeit in .den Straßen und Gaffen innerhalb der Ettern, sowie in Anlegung von Mist- jauchen, seit ihrer letzten Berichts-Erstat­tung weiter geschehen sepe.

Den 12. Oktbr. 1329.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. In den Gemeinden

Gültlingen und Oberschwandorf,' sowie in den Eine Gemeinde bildenden Or­ten Hestlbronn, Lengenloch und Zum- weiler, ist die Bereinigung des Un­terpfands-Wesens vollendet, und es sind die neuen Unterpfands - Bücher angelegt; was mit der Bemerkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß von heute an in diesen Gemeinden das Pfand - und Priori­täts-Gesetz mit Berücksichtigung des Art. 12 des Einführungs-Gesetzes in volle Wirksamkeit tritt.

Den 14. Oktbr. 1829.

K. Oberamtsgericht.

H 0 f f a k e r.

Nagold. sDiebstahls-Anzeige.j In der vergangenen Nacht wurde dem Jakob Günther der Aeltere, Tü­cher dahier, ein auf einer an der hie­sigen Stadt befindlichen Rahme aus­gespanntes Stück Tuch in Betrag von Z 6 Ellen entwendet. Dieses Tuch ist am Stück gefärbt, von schwarzer Farbe, mittlerer Beschaffenheit, und ist soweit gefertigt, daß nur noch 3 Schnitte erforderlich sind. Da der Dieb zur Zeit noch unbekannt ist, so wird dieser Diebstahl hiedurch bekannt gemacht, damit etwa sich ergebende Spuren, welche auf Entdeckung des Thäters oder Herbeischaffung des ent­wendeten Gegenstandes zu führen ver­mochten, hieher angezeigt werden kön­nen. Es wird noch bemerkt, daß der­jenige, welcher eine zur Wiederbei­bringung des entwendeten Tuches lei«