durch den Wasserkanal gebildeten In­sel-Wiese, in einem angenehmen Thale, und wird durch ein laufendes Was­serwerk in Umtrieb gefetzt, wodurch sie für jede andere Geschäfts-Einrich­tung, so wie durch die Wiese für jede Erweiterung die beste Gelegenheit dar­bietet. Der Verkauf wird Mittwoch den 22sten April d. I.

Vormittags 8 Uhr auf dem hiesigen Rathhaus vorgenom­men, und können die Verkaufs-Be­dingungen bei dem hiesigen Stadtrath Kiereker, mit dem vor der Hand ein von der vorzunehmenden Aufstreichs- Verhandlung abhängiger Kauf abge­schlossen werden kann, jetzt schon ver­nommen werden.

Den 11. März 1829.

K. Oberamtsgericht.

W e t n l a n d.

B aiersbr 0 n n, Oberamts Freudenstadt. sGläubiger-Vorladung.j In der rechtskräftig erkannten Gannt- Sache des weil. Adam Finkbeiners, gewesenen TagldhnerS im Knappen- teich zu Baiersbronn, ist zur Vor­nahme der Schulden-Liquidotion, wo­mit ein Vergleichs-Versuch verbun­den wird, Tagfahrt auf Donnerstag den 23sten April d. I. anberaumt.

Dis Gläubiger des Finkbeiner werden daher aufgefordert, an dem gedachten Tage

Vormittags 9 Uhr, auf dem Rathhaufe in Baiersbronn entweder in Person oder durch gehö­

rig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch schriftliche Recesse einzureichen, ihre Forderungen unter Vorlegung der Original-Docnmente zu erweisen, und sich über einen Vergleich, so wie über Genehmigung des Liegenschafts-Ver­kaufes und der Aufstellung des Gü­ter- Pflegers zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche sich in vorbemerkten Beziehungen nicht erklä­ren, werden als dem Beschluß der Mehr­heit der erschienenen Gläubiger ihrer Klasse beitretend, angesehen, und die­jenigen welche nicht liquidiren, durch einen in der nächsten auf den Liqui- dationS-Tag folgenden oberamtsgericht­lichen Sitzung auszusprechenden Be­schluß von der Masse ausgeschlossen werden. Die OrtSvorstände des hiesigen OberamtsgerichtS-Bezirks haben diese Vorladung zur Kenntniß ihrer AmtS- Angehdrigen zu bringen.

Den 21. März 1829.

K. Oberamtsgericht. Akt. Bleibel.

Freudenstadt. sVersuch zur außergerichtlichen Bereinigung des Schulden-WesenS der Gottfried Leng- scheu Cheleute.j Das Königl. Ober­amts-Gericht hat die Unterzeichnete Stelle legitimirt, einen Versuch zu außergerichtlicher Bereinigung des Schulden-Wesens der Gottfried Leng- schen Eheleute zu machen, und die Gläubiger bei Strafe des Ausschlus­ses zur Liquidation ihrer Forderungen aufzufordern.