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über einen Borg- oder Nachlaß-Ver. gleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, soweit solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquida- tionS - Verhandlung auszusprechendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben. Freudenstadt den 24. März i 82 Z.
K. Oberamtsgericht.
W e i n l a n d.
Freuden stadt. Dieser Liquidation vorgängig wird Montag den Lasten April der Verkauf des von den Trik gemeinschaftlich besitzenden Guts lm Wirthshaus zu Lombach vorgenommen , welches besteht in einem Wohnhaus, Scheuer und Stallung unter einem Ziegeldach, etwa 2 Morgen 1^/2 Viertel Wiesen,
6 — 2 — Ackers,
2 — 1 — Waldung,
wobei bemerkt wird, daß das Gut nach dem bisherigen Besitz in s Theile «in abgetheilt und versteint ist.
Kaufs - Liebhaber haben sich Vormittags 8 Uhr in Lombach bei der Verhandlung ein- zufinden, deren Ratifikation sich für
die Liquidations-Tagfahrt Vorbehalten bleibt. , ,
Freudenstadt den 24. März 1828.
K., Oberqmtsgericht.
Weinland.
Kamcralamt Dornstetten.
D 0 rnstetten. sFrucht - Verkauf, j Das Kameral-Amt verkauft Kernen, Gersten und Haber, vom Jahr 1828.
Den 26. März 1829.
K. Kameral-Amt.
M 0 e g l i n g.
H aiterbach. sBauakkord.js Die bei Herstellung des Stadtpfarr« Hauses zu Haiterbach vorkommenden Bau-Arbeiten, werden die unterzeich» neten Beamten am
Freitag den roten April Vorm'ttags 9 Uhr, auf dem Raihhaus zu Haiterbach km Absireich verakkordiren.
Es werden aber bei dieser Verhandlung nur solche Handwerks-Leute zugclassen, welche sich über hinlängliches Vermögen, mit gemeinderäth- lichen, oberamtsgerichtlich beglaubigten Urkunden, und über Brauchbarkeit, mit Zeugnissen eines Kameral» Amts oder Bau-JnspektoratS, auszuweisen vermögen.
Dieß wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kosten nach dem Ucberschlag folgendes betragen.