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über einen Borg- oder Nachlaß-Ver. gleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch Bevollmächtig­ten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage aus­führen würde, wird, soweit solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwie­sen sind, durch ein nach der Liquida- tionS - Verhandlung auszusprechendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, wel­che sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, wel­che mit ihnen gleiche Rechte haben. Freudenstadt den 24. März i 82 Z.

K. Oberamtsgericht.

W e i n l a n d.

Freuden stadt. Dieser Liqui­dation vorgängig wird Montag den Lasten April der Verkauf des von den Trik gemeinschaftlich besitzenden Guts lm Wirthshaus zu Lombach vorge­nommen , welches besteht in einem Wohnhaus, Scheuer und Stallung unter einem Ziegeldach, etwa 2 Morgen 1^/2 Viertel Wiesen,

6 2 Ackers,

2 1 Waldung,

wobei bemerkt wird, daß das Gut nach dem bisherigen Besitz in s Theile «in abgetheilt und versteint ist.

Kaufs - Liebhaber haben sich Vormittags 8 Uhr in Lombach bei der Verhandlung ein- zufinden, deren Ratifikation sich für

die Liquidations-Tagfahrt Vorbehalten bleibt. , ,

Freudenstadt den 24. März 1828.

K., Oberqmtsgericht.

Weinland.

Kamcralamt Dornstetten.

D 0 rnstetten. sFrucht - Ver­kauf, j Das Kameral-Amt verkauft Kernen, Gersten und Haber, vom Jahr 1828.

Den 26. März 1829.

K. Kameral-Amt.

M 0 e g l i n g.

H aiterbach. sBauakkord.js Die bei Herstellung des Stadtpfarr« Hauses zu Haiterbach vorkommenden Bau-Arbeiten, werden die unterzeich» neten Beamten am

Freitag den roten April Vorm'ttags 9 Uhr, auf dem Raihhaus zu Haiterbach km Absireich verakkordiren.

Es werden aber bei dieser Ver­handlung nur solche Handwerks-Leute zugclassen, welche sich über hinläng­liches Vermögen, mit gemeinderäth- lichen, oberamtsgerichtlich beglaubig­ten Urkunden, und über Brauchbar­keit, mit Zeugnissen eines Kameral» Amts oder Bau-JnspektoratS, aus­zuweisen vermögen.

Dieß wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kosten nach dem Ucberschlag folgendes betragen.