Haupt in dem betreffenden Ort und der Umgegend von.einer herrschenden Vieh-Krankheit nichts bekannt sey.
Da die Nichtbeachtung dieser Vorschrift die Zurückweisung des Viehs zur Folge hat, so werden die Ortsvorsteher angewiesen, ihre sämmtlichen Amts-Untergebenen hierüber gehörig zu belehren, um sie vor Schaden zu warnen.
Den 24. Novbr. 1.828.
Die K. Oberämter .
Nagold und Freudenstadt.
Oberamt Nagold.
Nagold. Ungeachtet die Ortsvorsteher und Gemeinderathe schon öfters durch das K. Oberamt ermahnt worden sind, die Regierungs' Blätter fleißig zu lesen, und sich genau nach dem Jnnhalt der in denselben enthaltenen höchsten Anordnungen und Gesetze zu richten, so geschieht es dennoch häufig, daß die Geburts-Briefe, und die zu Erlangung eines oberamt- lichen Heimaths-Scheins erforderlichen Gemeinderaths.Zeugnisse, nicht in der vorgeschriebcnen Form (Reg.-Bl. 1828 Nro. 26 Seite 22Z. Reg.-Bl. 1820 Nro. Z6 Seite 5io sä 2) ausgestellt — auch andere Vorschriften vielerlei Art nicht befolgt werden, wodurch der regelmäßige Geschäftsgang sehr erschwert, und die Unterthanen mit unnützer Mühe, Zeit-Aufwand, Aufenthalt und Kosten geplagt werden.
Das K. Oberamt sieht sich dckher veranlaßt, hiemit zu erklären, daß in
Zukunft jedes in unrichtiger Form ausgestellte Urkund eines Gemeinderaths oder Ortsvorstehers nicht nur zur unentgeldlichen Umänderung dem Ortsvorsteher zurückgegeben — sondern auch der betreffende Ortsvorsteher ungehalten werden wird, den Leuten, die durch seine Nachläßigkeit entweder mit unnützem Gang, Zeitaufwand, Kosten und Mühe belästiget worden sind, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
So hat man auch wahrnehmen müßcn, daß, der Vorschrift zuwider, die ansgestellten Geburts-Briefe nicht immer im Gemeinderaths - Protokoll eingetragen, und bei auszustellenden Prädikats-Zeugnissen nicht immer der Commun-Ordnung 11. Cap. 20.Absch. ff. 2 und der K. Verordnung vom igten Mär; 1807 (Reg.-Bl. Seite 49) gemäß, abgestimmt wird; — gleichfalls, daß gemeinderäthliche Zeugnisse öfters ausgestellt werden, ohne vorher nach Vorschrift der K. Verordnungen vom 2Zsten Jul. 1810. (Reg.-Bl. Nro. 02) und isten April 1812 (Reg.-Bl. Nro. 15 ) die oberamtliche Erlaubniß hiezu, eingeholt zu haben.
Wenn diese Fälle irgend wieder Vorkommen, folgt nachdrückliche Rüge.
Hienach rc.
Nagold den 20. Novbr. 1828.
K. Oberamt.
Engel.
Nagold. Die Stiftungs- und