Haupt in dem betreffenden Ort und der Umgegend von.einer herrschenden Vieh-Krankheit nichts bekannt sey.

Da die Nichtbeachtung dieser Vorschrift die Zurückweisung des Viehs zur Folge hat, so werden die Orts­vorsteher angewiesen, ihre sämmtlichen Amts-Untergebenen hierüber gehörig zu belehren, um sie vor Schaden zu warnen.

Den 24. Novbr. 1.828.

Die K. Oberämter .

Nagold und Freudenstadt.

Oberamt Nagold.

Nagold. Ungeachtet die Orts­vorsteher und Gemeinderathe schon öf­ters durch das K. Oberamt ermahnt worden sind, die Regierungs' Blätter fleißig zu lesen, und sich genau nach dem Jnnhalt der in denselben ent­haltenen höchsten Anordnungen und Gesetze zu richten, so geschieht es den­noch häufig, daß die Geburts-Briefe, und die zu Erlangung eines oberamt- lichen Heimaths-Scheins erforderlichen Gemeinderaths.Zeugnisse, nicht in der vorgeschriebcnen Form (Reg.-Bl. 1828 Nro. 26 Seite 22Z. Reg.-Bl. 1820 Nro. Z6 Seite 5io 2) ausge­stellt auch andere Vorschriften vie­lerlei Art nicht befolgt werden, wo­durch der regelmäßige Geschäftsgang sehr erschwert, und die Unterthanen mit unnützer Mühe, Zeit-Aufwand, Auf­enthalt und Kosten geplagt werden.

Das K. Oberamt sieht sich dckher veranlaßt, hiemit zu erklären, daß in

Zukunft jedes in unrichtiger Form ausgestellte Urkund eines Gemeinde­raths oder Ortsvorstehers nicht nur zur unentgeldlichen Umänderung dem Ortsvorsteher zurückgegeben sondern auch der betreffende Ortsvorsteher un­gehalten werden wird, den Leuten, die durch seine Nachläßigkeit entweder mit unnützem Gang, Zeitaufwand, Kosten und Mühe belästiget worden sind, ei­ne angemessene Entschädigung zu be­zahlen.

So hat man auch wahrnehmen müßcn, daß, der Vorschrift zuwider, die ansgestellten Geburts-Briefe nicht immer im Gemeinderaths - Protokoll eingetragen, und bei auszustellenden Prädikats-Zeugnissen nicht immer der Commun-Ordnung 11. Cap. 20.Absch. ff. 2 und der K. Verordnung vom igten Mär; 1807 (Reg.-Bl. Seite 49) gemäß, abgestimmt wird; gleichfalls, daß gemeinderäthliche Zeug­nisse öfters ausgestellt werden, ohne vorher nach Vorschrift der K. Ver­ordnungen vom 2Zsten Jul. 1810. (Reg.-Bl. Nro. 02) und isten April 1812 (Reg.-Bl. Nro. 15 ) die ober­amtliche Erlaubniß hiezu, eingeholt zu haben.

Wenn diese Fälle irgend wieder Vorkommen, folgt nachdrückliche Rüge.

Hienach rc.

Nagold den 20. Novbr. 1828.

K. Oberamt.

Engel.

Nagold. Die Stiftungs- und