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!u derjenigen Ordnung führen, in welcher sie dieselben nach der Instruktion führen sollen.
Namentlich kommt es vor, daß die Acciser sogenannte Sudel-Register führen, und dann der Kommissär hie und da halb Tage weiß zu thun hat, bis die Keller - Register nach diesen Sudel-Registern ergänzt und berichtiget werden. -
. Die Acciser werden daher darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen zwar nicht verwehrt werde, wenn sie neben dem ordentlichen Keller-Register für sich besondere Verzeichnisse führen, daß jedoch das ihnen von dem Kommissariat zugcstellte Register alle diejenigen Veränderungen von Tag zu Tag und unter Anzeigung der einzelnen Nummern der Fässer enthalten müße, welche seit dem jedesmaligen Empfang der neuen Keller-Register in den Kellern der Wirthe theils durch neue Einlagen, theils durch Ueberfüllungen' vorgekommen sind.
So sehr diese Anordnung schon in der von dem K. Steuer - Collegium erlassenen Instruktion liegt, so noth- wendig mußte es die Unterzeichnete Stelle gleichwohl erachten, mit gegenwärtigem Ä^isschreiben hierauf besonder aufmerksam zu machen, um im eintretenden Falle jeder Einwendung wegen nicht richtig verstandenen Gesetzes und Instruktion begegnen zu können.
II.
Da — ws es gegen alle frühere
Anordnungen noch nicht geschahen scyn sollte, sind sämmtliche Wein-, und Most- Fässer der Wirthe, — welche in Len Kellern liegen, sie mögen leer oder voll seyn, zu numeriren, und ist zugleich bei denjenigen Fässern, welche Wein oder Most enthalten, der Ausschanks-Preis auf dem Faßboden deutlich anzuzeigen.
Ein Faß, welches einmal eine Nummer erhalten hat, muß diese Nummer behalten, es mag in einem Quartal aus dem Keller geschafft, und dann wieder frisch eingelegt werden, oder gar nicht aus dem Keller kommen.
Wenn z. B. Pro. 1 . mit 15 Jmi Eichgehalt, und 13 Jmi Vorrath aus irgend einem Grunde in ein anderes Faß mit 13 Jmi Eichgehalt überfüllt wird, so darf diesem zweiten Fasse nicht wieder Nro. i. gegeben werden, weil es entweder schon früher eine andere Nummer hatte, oder weil ihm — jwenn es frisch in den Keller gekommen wäre, eine Nummer zu geben ist, welche auf diejenige folgt, di» im Keller-Register als die letzte an- gezeigt ist.
M.
Wiederholt müßen die Acciser aufmerksam gemacht werden, daß sie unter keinerlei Umständen Ueberfüllungen oder neue Einlagen in solche Fässer zugeben dürfen, welche nicht durch eine obrigkeitlichverpflichtete Person geeicht sind.
In dieser Beziehung werden die Acciser auf den §. 7 der Instruktion