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!u derjenigen Ordnung führen, in wel­cher sie dieselben nach der Instruktion führen sollen.

Namentlich kommt es vor, daß die Acciser sogenannte Sudel-Register führen, und dann der Kommissär hie und da halb Tage weiß zu thun hat, bis die Keller - Register nach diesen Sudel-Registern ergänzt und berich­tiget werden. -

. Die Acciser werden daher darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen zwar nicht verwehrt werde, wenn sie neben dem ordentlichen Keller-Register für sich besondere Verzeichnisse füh­ren, daß jedoch das ihnen von dem Kommissariat zugcstellte Register alle diejenigen Veränderungen von Tag zu Tag und unter Anzeigung der ein­zelnen Nummern der Fässer enthal­ten müße, welche seit dem jedesmali­gen Empfang der neuen Keller-Regi­ster in den Kellern der Wirthe theils durch neue Einlagen, theils durch Ueberfüllungen' vorgekommen sind.

So sehr diese Anordnung schon in der von dem K. Steuer - Collegium erlassenen Instruktion liegt, so noth- wendig mußte es die Unterzeichnete Stelle gleichwohl erachten, mit gegen­wärtigem Ä^isschreiben hierauf beson­der aufmerksam zu machen, um im eintretenden Falle jeder Einwendung wegen nicht richtig verstandenen Ge­setzes und Instruktion begegnen zu können.

II.

Da ws es gegen alle frühere

Anordnungen noch nicht geschahen scyn sollte, sind sämmtliche Wein-, und Most- Fässer der Wirthe, welche in Len Kellern liegen, sie mögen leer oder voll seyn, zu numeriren, und ist zu­gleich bei denjenigen Fässern, welche Wein oder Most enthalten, der Aus­schanks-Preis auf dem Faßboden deut­lich anzuzeigen.

Ein Faß, welches einmal eine Nummer erhalten hat, muß diese Num­mer behalten, es mag in einem Quar­tal aus dem Keller geschafft, und dann wieder frisch eingelegt werden, oder gar nicht aus dem Keller kommen.

Wenn z. B. Pro. 1 . mit 15 Jmi Eichgehalt, und 13 Jmi Vor­rath aus irgend einem Grunde in ein anderes Faß mit 13 Jmi Eichgehalt überfüllt wird, so darf diesem zweiten Fasse nicht wieder Nro. i. gegeben werden, weil es entweder schon früher eine andere Nummer hatte, oder weil ihm jwenn es frisch in den Keller gekommen wäre, eine Nummer zu ge­ben ist, welche auf diejenige folgt, di» im Keller-Register als die letzte an- gezeigt ist.

M.

Wiederholt müßen die Acciser auf­merksam gemacht werden, daß sie un­ter keinerlei Umständen Ueberfül­lungen oder neue Einlagen in solche Fässer zugeben dürfen, welche nicht durch eine obrigkeitlichverpflichtete Per­son geeicht sind.

In dieser Beziehung werden die Acciser auf den §. 7 der Instruktion