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für die O b e r a m tS- B e z i r k e
Nagold und Freudenstadt.
Im Verlag der Bische r'schen Buchdrucker«!.
Nro. 65. Freitag den 14. August 1828.
Verfügungen der Königlichen Bezirks» Behörden.
Oberamt Freudenstadt.
Frcudenstadt. Schopfloch. Da die, zu Schopfloch unter dem Rindvieh geherrschte Maul - und Klauen - Seuche nunmehr, laut cingckommcner Anzeige, ganz arttgehört hat; so sicht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, solches — unter Beziehung auf ihre, unterm igtcn v. M in Nro. 5; dieses BlattS erlassene Bekanntmachung — hiedurch zur öffentlichen Kenniniß zu dringen.
Freudeustadt, den rz. August itzLÜ- K. -Oberamt.
Neiche n ba ch, Oberamtsgcrichts Freudcnstadt. sGlänbigcr- und Schuldner-Aufruf.^ Auf Anrufen der Erben dcS verstorbenen Gastureisterk Klumpp -dahier, werden dessen Gläubiger und Bärgen, in Absicht der Bereinigung der Ver- rassenschafts Masse ausgefordert, ihre Forderungen und Ansprüche am Montag, den flten September d. Z, Vormittags 9 Uhr,
ini- Gasthausc in Rcichenbach vor der Unterzeichneten Stelle mündlich oder schriftlich anzugebcn und gehörig darzuthun, um so mehr, als außerdem auf ihre Befriedigung oder Sicherstellung von Amts
wegen keine Rücksicht geüs-mmen werden mithin ihnen alsdann nur die Verfolgung des in dc«i Pfand Gesetze, Art. 40 vorbchaltenen beschränkten Absonderungs- Nechts übrig bleiben würde.
Zugleich werden aber auch diejenigen, welche in die Masse irgend etwas schuldig sind, aufgerufen, solches innerhalb 4 Wochen der Unterzeichneten Stelle auzuzcigeu.
Den 7. August ig2Z.
K. Gerichts - Notariat und Waiscngcrichr.
Vr. Gerichts-Notar,
Kanzlcirath,
K l u m p p.
Baiersbr 0 nn, O-bcrair.tSgerichtt Frcudenstadt. sGtäubiger - Aufruf.sj Da» Gla-Nigcr und Bürgen der Tobias Mast'- scheu Eheleute, in der Unterwies, werde« anfgefordert, ihre Forderungen und Ansprüche am
Donnerstag, den 4tcu September d. I.
Vormittags 9 lchr,
auf dem Rathhausc in Vchersbronn au» zugeben, mit deren etwaigen VvrzugSrech ton zu erweisen, und sich bei dem Versuch eines Borg- oder Nachlass-Vergleich- zu erklären, um so gewißer, als sie sovst bei der gleich auf den Vergleich folgenden Verweisung des Liegcnschastk-Er.lPssS nicht berücksichtigt werden, und nachher