« - r

wovon die Oberamts-Angehörigen vorläu­fig in Kenntniß gesetzt,^ und über den Tag des Auskaufs noch naher werden belehrt werden.

Den 25. Juli iF2Z.

K. Oberamt.

Oberamts - Verweser, Akt. Klein.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sAn sammtliche Schultheißen-Aemter des Oberamts - Be­zirks.^ Da zur Kenntniß der unterfer­tigten Stelle gekommen ist, daßj in Schopf­loch unter dem Rindvieh und den Scha­fen die sogenannte Maul- und KlaueN- Seuche ausgebrochen; da ferner zu ver- muthen ist, daß jene Krankheit auch in andern Orten des Oberamts-Bezirks ein­trete, so erhalten die Schultheißen-Aemter den Auftrag, von dem Erscheinen der Krankheit unverweilt bei unterfertigter Stelle Anzeige zu machen, da, wo solche ausgebrochen, des Aussiellens von Vieh- Urkunden sich zu enthalten; insbesondere aber darüber zu wachen, daß kein krankes Vieh an die Bronnen, noch viel weniger über die Orts-Markung gebracht werde.

Den 19. Juli iZ 28 >

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freuden stad t. In dem oberamts­gerichtlich erkannten Gante des Matthäus Schwenk, Kiefers von Schernbach, wcr- derssalle, welche Forderungen an sein Ver­mögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen, ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am

Montag, den izsten August, Vormittags g Uhr,

im Wirthshaus zu Schernbach auszufüh­ren , und sich zugleich über einen Borg­oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.

Wer hiebei feine Ansprüche weder per­sönlich noch durch Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, soweit solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations - Verhandlung aus­zusprechendes Erkennlniß von der gegen­wärtigen Ganntmaffe ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärun­gen derer beitreten, welche mit ihnen glei­che Rechte haben.

Den 17. Juli 1323.

K. Oberamtsgericht.

W e t n l a n d.

Pfalzgrafenweiler, Gerichts- Bezirks Freudenstadt. sErben - Aufrufs Iu Folge erhaltenen Todtenscheins ist der Gottlieb Scheu, Schmid gebürtig von Pfalzgrafcnweiler, am gten Mai v. I. in dem Hospitale zu Lilienfeld in Nieder- Oesterreich gestorben, ohne daß jedoch von etwaigen Leibes-Erben desselben nähere Nachricht hätte erhalten werden können.

Diese, oder wer sonst Ansprüche an des­sen in Pfalzgrafenweiler in Pflegschaft stehendes in eiroa 280 fl. bestehendes Vermögen zu haben glaubte, werden nun binnen 45 Tagen, solche bei dem unter­fertigten Gerichte rechtsgehörig darzuthun, mit dem Anfügen aufgcfordert, daß nach fruchrloscm Ablauf dieser Frist die Hin­terlassenschaft des Gottlieb Scheu an des­sen in Pfalzgrafenweiler befindliche Sei­ten - Verwandten landrechtlicher Ordnung nach vertheilt werden werde.

Freudenstadt, den 14. Juli ig2z.

K. Oberamtsgericht.

Akt. Bleibel.

K. Forstamt Wildberg.

Wildberg. sWald-Verkauf.sj Hö­herer Weisung zu Folge wird das auf