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Intelltgenz - Blatt
für die Oberamts-Bezirke
N a g o l d und F r e u d e n s t a ö t«.
Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 59. Freirag den 25. Juli 1828.
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Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Auf die erfolgte Resignation des seitherigen Oberamts - Pflegers Kenngott, ist der von der Oberamts-Ver- sammlung einstimmig erwählte seitherige Kameralamts-Buchhalter Schoffer zu Reuthin, mittelst Dekrets der hohen Kreiß- Regicrung vom iLten d. Mts. in der Eigenschaft als Oberamts - Pfleger zu Nagold, bestätigt, derselbe sofort durch die Unterzeichnete Stelle unterm 2isten d. Mts. in Pflichten genommen, und ihm daß Amt übergeben worden.
Nachdem nun derselbe bereits seine Wohnung allhier in dem Kaufmann Gottlob,Sautter'schen Hause beim obern Thor, bezogen hat, so werden sämmtliche Ober- amts-Angehörigen hievon in Kenntniß gesetzt, und insbesondere die Stadt- und Gemeinde-Pfleger, auch Steuer-Einbringer angewiesen, von nun an ihre Steuer- rc. Lieferungen an den Oberamts-Pfleger Schoffer zu machen, was die 'Ortsvorsteher denselben sogleich zu eröffnen haben.
Nagold, den 2z. Juli ig 28 .
K. Oberamt.
Oberamts-Derweser, Akt. Kleim
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold- sPfand - Vereinigung.^ In der Gemeinde Nothfelden hat das Königliche Pfand-Kommissariat Alten- stajg das Pfandwesen vollendet, und die neuen Unterpfands-Bücher allda vollständig angelegt; weshalb dieses mit dem Anhang zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß von heute an die Verpfandungen ganz nach dem neuen Pfand-Gesetze, die Konkurse hingegen nach dem neuen Prioritäts-Gesetz in Verbindung mit dem Artikel 12 des Einführungs-Gesetzes werden behandelt werden. Den 16. Juli itz2ö.
K. Oberamtsgericht.
H 0 ffacker.
Oberamtsgericht Freudensiadt.
Freudenftadt. sBereiniguug des Unterpfands - Wesens in der Gemeinde Baiersbronn.^j Der Pfand - Kommissaire Lausterer vollendete am isten Juli in der Gemeinde Baiersbronn mit Buhlbach. Kniebis, Schönmünz und 112 anderer Parzellen das Pfand - BereinigungS > Geschäft, und legte das neue Unterpfands- Buch an.
Dieß wird nun mit dem An fügen'zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von gedachtem Tage an, die Verpfandungen in jener Gemeinde ganz nach dem Pfand- Gesetze vom igten April ig25 rc.. und die Konkurse nach dem Prioritäts-Gesetze von gleichem Tag werden behandelt werden.