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Intelltgenz - Blatt

für die Oberamts-Bezirke

N a g o l d und F r e u d e n s t a ö t«.

Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 59. Freirag den 25. Juli 1828.

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Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Auf die erfolgte Resigna­tion des seitherigen Oberamts - Pflegers Kenngott, ist der von der Oberamts-Ver- sammlung einstimmig erwählte seitherige Kameralamts-Buchhalter Schoffer zu Reuthin, mittelst Dekrets der hohen Kreiß- Regicrung vom iLten d. Mts. in der Ei­genschaft als Oberamts - Pfleger zu Na­gold, bestätigt, derselbe sofort durch die Unterzeichnete Stelle unterm 2isten d. Mts. in Pflichten genommen, und ihm daß Amt übergeben worden.

Nachdem nun derselbe bereits seine Wohnung allhier in dem Kaufmann Gott­lob,Sautter'schen Hause beim obern Thor, bezogen hat, so werden sämmtliche Ober- amts-Angehörigen hievon in Kenntniß ge­setzt, und insbesondere die Stadt- und Gemeinde-Pfleger, auch Steuer-Einbrin­ger angewiesen, von nun an ihre Steuer- rc. Lieferungen an den Oberamts-Pfleger Schoffer zu machen, was die 'Ortsvorste­her denselben sogleich zu eröffnen haben.

Nagold, den 2z. Juli ig 28 .

K. Oberamt.

Oberamts-Derweser, Akt. Kleim

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold- sPfand - Vereinigung.^ In der Gemeinde Nothfelden hat das Königliche Pfand-Kommissariat Alten- stajg das Pfandwesen vollendet, und die neuen Unterpfands-Bücher allda vollstän­dig angelegt; weshalb dieses mit dem Anhang zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß von heute an die Verpfandungen ganz nach dem neuen Pfand-Gesetze, die Konkurse hingegen nach dem neuen Prio­ritäts-Gesetz in Verbindung mit dem Ar­tikel 12 des Einführungs-Gesetzes werden behandelt werden. Den 16. Juli itz2ö.

K. Oberamtsgericht.

H 0 ffacker.

Oberamtsgericht Freudensiadt.

Freudenftadt. sBereiniguug des Unterpfands - Wesens in der Gemeinde Baiersbronn.^j Der Pfand - Kommissaire Lausterer vollendete am isten Juli in der Gemeinde Baiersbronn mit Buhlbach. Kniebis, Schönmünz und 112 anderer Parzellen das Pfand - BereinigungS > Ge­schäft, und legte das neue Unterpfands- Buch an.

Dieß wird nun mit dem An fügen'zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von gedachtem Tage an, die Verpfandungen in jener Gemeinde ganz nach dem Pfand- Gesetze vom igten April ig25 rc.. und die Konkurse nach dem Prioritäts-Gesetze von gleichem Tag werden behandelt werden.