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L. I. (Reg.-Bl. Nro. 27, Seite 149) wonach bestimmt worden ist:
daß nur das eigentliche Malz (zum Keimen gebrachtes Getreide), welches zur Brannt - Wein - Fabrikation verwendet wird, ein Gegenstand der Malzsteuer sehn soll, rc.
Die früher ertheilte Erläuterungen, Laß auch das zum Branntwein-Brennen bestimmte sogenannte trockene Roggen-Malz der Malzsteucr unterliege, als aufgehoben zu betrachten sind; so wird dieses mit dem Anhang hicmit bekannt gemacht: daß
1) denjenigen Branntwein - Brennern, welchen von dergleichen nicht gemalztem Getreide, (Kernen, Roggen rc.) seit dem rsten Januar d. I. eine Malzstcuer angesetzt worden sepn sollte, dieselbe wieder zurück erstattet werde, wenn dieses un- gemalzte Getreide unvermischt mit Malz — zur Mühle gebracht wurde, im entgegengesetzten Fall aber:
2) wenn nämlich wirkliches Malz mit ungemalztem Getreide zur Mühle gebracht worden; so muß nach Art.
des Wirthschasts - Adgaben--Gesetzes das Ganze als Malz behandelt werden.
Z) Sind nach Maaßgabe der Verfügung vom iflten Marz d. I. auch die Müller nicht mehr verbunden, auf die zum Branntwein bestimmten Früchte, wenn sie zum Schroten in die Mühle gebracht werden, dasjenige anzuwcnden, was das Ge- setz hinsichtlich des Malzes von ihnen fordert, dagegen haben sie genau darauf zu sehen, ob nicht wirkliches Malz mit ungemalztem Getreide zur Mühle gebracht wird, und wenn sie solches ohne Erlaub- niß - Schein erhalten , den Acciser ohne Verzug hievon zu benachrichtigen; ebenso findet:
4) die frühere Bestimmung, daß über daS zur Vieh-Fütterung verwendete Getreide, sobald cö gefchroten werde, ein Malzschein zu lösen sey — keine Anwendung mehr, so ern solches nicht mit wirtlichem Malz vermischt — zur Mühle kommt. Da hiedurch sowohl den Accisern — als den Müllern eine große Erleichterung zu statten kommt, so wird er- wariet, daß sie auf wirkliche Ueber- tretungen des Gesetzes um so mehr aulmerksam sind.
Sollte hie oder da ein Zweifel entstehen, ob wirkliches Malz gemischt oder unvermischt sep; so ist unverzüglich der Acciser und eine weitere in Pflichten stehende sachverständige Urkunds-Person hcrbcizu- rujen, eine nähere Untersuchung über den That-Vestand anzustellcn, und der Ersund protokollarisch auf- zunchmcn, welches Protokoll sodann dem Kameralamt oder Umgelds-Kom» mijsariat zur weitern geeigneten Einleitung oder Entscheidung zuzustel- lcn ist.
Die Schultheißen - Aemter haben gegenwärtigen Erlaß sogleich öffentlich bekannt zu machen, die Accis-Aemter aber das Weitere zu besorgen.
Nagold, den 26. April 1325.
K. Umgelds-Kommissariat Amts-Verweser Brecht.
Schopfloch, Oberamts Freuden- stadt. Die Unterzeichnete StellenHsind oberamtsgcrichtlich beauftragt, das Schuldenwesen des
Alt Martin Sautter, Taglöhner und
Jung Martin Sautter, deßgleichcn beide von Schopfloch, Oberamts Freuden-
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