144

L. I. (Reg.-Bl. Nro. 27, Seite 149) wonach bestimmt worden ist:

daß nur das eigentliche Malz (zum Kei­men gebrachtes Getreide), welches zur Brannt - Wein - Fabrikation verwendet wird, ein Gegenstand der Malzsteuer sehn soll, rc.

Die früher ertheilte Erläuterungen, Laß auch das zum Branntwein-Bren­nen bestimmte sogenannte trockene Rog­gen-Malz der Malzsteucr unterliege, als aufgehoben zu betrachten sind; so wird dieses mit dem Anhang hicmit bekannt gemacht: daß

1) denjenigen Branntwein - Brennern, welchen von dergleichen nicht ge­malztem Getreide, (Kernen, Rog­gen rc.) seit dem rsten Januar d. I. eine Malzstcuer angesetzt wor­den sepn sollte, dieselbe wieder zu­rück erstattet werde, wenn dieses un- gemalzte Getreide unvermischt mit Malz zur Mühle gebracht wur­de, im entgegengesetzten Fall aber:

2) wenn nämlich wirkliches Malz mit ungemalztem Getreide zur Mühle gebracht worden; so muß nach Art.

des Wirthschasts - Adgaben--Ge­setzes das Ganze als Malz behan­delt werden.

Z) Sind nach Maaßgabe der Verfü­gung vom iflten Marz d. I. auch die Müller nicht mehr verbunden, auf die zum Branntwein bestimm­ten Früchte, wenn sie zum Schro­ten in die Mühle gebracht werden, dasjenige anzuwcnden, was das Ge- setz hinsichtlich des Malzes von ih­nen fordert, dagegen haben sie ge­nau darauf zu sehen, ob nicht wirk­liches Malz mit ungemalztem Ge­treide zur Mühle gebracht wird, und wenn sie solches ohne Erlaub- niß - Schein erhalten , den Acciser ohne Verzug hievon zu benachrich­tigen; ebenso findet:

4) die frühere Bestimmung, daß über daS zur Vieh-Fütterung verwendete Getreide, sobald gefchroten wer­de, ein Malzschein zu lösen sey keine Anwendung mehr, so ern sol­ches nicht mit wirtlichem Malz ver­mischt zur Mühle kommt. Da hiedurch sowohl den Accisern als den Müllern eine große Erleichte­rung zu statten kommt, so wird er- wariet, daß sie auf wirkliche Ueber- tretungen des Gesetzes um so mehr aulmerksam sind.

Sollte hie oder da ein Zweifel entstehen, ob wirkliches Malz ge­mischt oder unvermischt sep; so ist unverzüglich der Acciser und eine weitere in Pflichten stehende sachver­ständige Urkunds-Person hcrbcizu- rujen, eine nähere Untersuchung über den That-Vestand anzustellcn, und der Ersund protokollarisch auf- zunchmcn, welches Protokoll sodann dem Kameralamt oder Umgelds-Kom» mijsariat zur weitern geeigneten Ein­leitung oder Entscheidung zuzustel- lcn ist.

Die Schultheißen - Aemter haben ge­genwärtigen Erlaß sogleich öffentlich be­kannt zu machen, die Accis-Aemter aber das Weitere zu besorgen.

Nagold, den 26. April 1325.

K. Umgelds-Kommissariat Amts-Verweser Brecht.

Schopfloch, Oberamts Freuden- stadt. Die Unterzeichnete StellenHsind oberamtsgcrichtlich beauftragt, das Schul­denwesen des

Alt Martin Sautter, Taglöhner und

Jung Martin Sautter, deßgleichcn beide von Schopfloch, Oberamts Freuden-

--

O