möglichste Stellung aller verfallenen Au­slands- und anderer Pfleg - Rechnungen alles Ernstes zu sorgen, uuo hie durch oaS Pfand-Komm,ssariat in den sichern Stand zu setzen, auä> in dieser Beziehung allcr- tvärls den Durchgang aut bas voll,ma­digste, und sobald als es immer möglich sepe, abhaltcn zu tönnen.

Dieser lezte Paragraph gelte von Pfle­gern, deren Verwaltung» Vermögen groß, mittelmäßig groß, oder klein seye.

Dieses ganze Ausschreiben ist vom König!. Lberamtsgericht Nagold, nachdem eS demselben zur Einsicht vorgelegt war, seinem ganzen Inhalte nach genehmiget worden, und indem dieses deßhalb zur öf­fentlichen Kenn Nuß der sammtlich Ein­gangs benannten Vorucher dieser Orte gebracht, und denselben der Auftrag ge­geben wird, dasselbe durchgehends aui das schnellste, und vollstaudigne zu bew g,'i> und anszuchhren, wcrorn dieselbe zugleich Von Oberamtsgerichtswegen ange,viesen, thrits Sclb>tcn aus jede möglichn thnnti- che Weise, theitS durch öftere z-veckdien- lichc Bekanntmachung der hiezu geeigne­ten Punkte anbezi.hungsweise gewisse a-in- zelne Personen, oder die gesammie Bur- gerschajt dahin crnstlichst zu wirken, daß diesen Porsebri ten auch allcrivarkS die Vollkommenste und schleunigste Genüge zu Lchcil werden kann.

Die Dringlichkeit des Pfandgcschästs- veranlaßt überhaupt das K. Oberamls- gericht noch zu Folgendem:

In Beziehung auf das erlassene und Eingangs crmcldte Schreiben und die hicrinncn enthaltene sieben Punlte:

Wer von den Vorstehern den einen oder den andern der sieben Punkte sorg­los und nachlässig behandelt, und aus- sührt, und nicht allen Fleiß und Umsicht aus die im Ausschreibc» naher angezeigte Weise bei jedem derselben, insbesondere aber aus die Punkte ust i. 2. 4. 5. 6.

verwendet. hat späterhin unnachlässig miß- tiebi,c Maasregeln zu gewärtigen.

8. In Beziehung aber auf gewisse einzelne Pmnte von denselben wird vel- fügt, und zwar:

«st z., wegen Au nihme der rückstän­digen Schuldigkeiten ans verkauften Gü­tern mit Eigenkhums - Rechts - Vorbehalt, daß solche bis zum t. August d. I. über­all vollzogen erwartet werde, ober im wi­drigen Falle unnachlassig mit Strafen für­gefahren werde.

«st -z., wegen den, in den letzten 2^ Jahren, bezah.tcn Kaufschillingen und Ka­pitänen, dass in denen Orten, in welchen der Durchgang mit der Burgcrschalt noch nicht rrk.ill gehabt hat, die Schuldner die richtig geschehene Abtragung ihrer Schul- digleiien, wahrend des zeiug derselben an- g,aüud>gk werdenden Durchgang - Geschäfts, nur den rückerhattem 11 Schuld-Scheinen und den Quittungen unnachlassig erivcisen niüi cn; da, rvo aber solcher bereits vor sich gegangen isi, die Orlsvorst, her durch mehl malige deutliche Beeanutmachungen der Bürgerschaft auszugeben haben, die Schuld - scheine und Quittungen gegen Bescheinigung ihrem OrtSoorucher aus- zuhändtgc», damit, wenn der Piand-Kom­missare in den Ort loiumt, dieser von 4 zu 4 Wochen für die Anmerkung der bezahl­ten und angemeldetcn Aussprüche uno der Aushändigung e er bei ihm liegenden Schuld- Scheine sorg 11 tann. Endlich:

sst 7., hat jeder Orisvorstcher und Pfleger bei besonderer Verantwortung und Strafe au,s allerer» stlichssie sich angele­gen fenn zu lassen, dass bis zun, rztcn Septbr. d. I. jede zum Stellen ver allene Anstands-und lausende Pfleg-Rechnung jeglicher Art gestellt ist, und dass sich dik Pfleger aller Orlen ausweisen können, daß die ihren Pfleg - Kinoer» zugehörige Ka­pitalien oder Kaufschiltmge de» rückstän­digen Zinsen aUcrwarts auch richtig an- gemeidct worden'sepe».