das Accisc-Gesetz b-i Strafe im Nach- läßigkeitsfalle, aufmerksam zu machen; uns da es endlich
4) häufig vorkommt, daß der Vieh- Einkauf durch Metzgerkncchte besorgt wird, von diesen aber ein safteher Name des Meggers, für den sie einkaufen, angegeben werden könnte, wodurch die Eontrollc erschwert und sogar zwecklos gemacht würde, so bleibt im Entdeckung-,alt der Mez- ger oder Wirth, für den das Vieh erkauft wurde, wegen der Handlung feines Knechtes verantwortlich, und ist derselbe nach Umständen ernstlich zu bestrafen.
Stuttgart, den 19. Juni ig27«
Oberamt Nagold.
Nagold. sAn die OrtSvorsteher.^ Schon bei der im Juni igaz statt gehabte» Zusammenkunft der hiesigen Handlungs-Innung, wurde die allgemeine Klage gegen den so sehr eingerisiencn und über Hand genommenen Hausier-Handel, in der Oberamts - Stadt sowohl als auf dem Lande, vorgebracht, und den Ortsvsrstehcrn deshalb die erforderlichen Belehrungen oberamtlich crtheilt.
Da nun diese Beschwerden bei der legten, am 14. d. M. statt gefundenen Zusammenkunft dieser Innung, abermals wiederholt wurden, so sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, die Orts- Vorsteher unter Beziehung auf den früher» dießfallsigen Erlaß, nachdrücklichst zu erinnern, allem aufzubieten, um dem so sehr Verderblichen Hausier-Handel auf jede thunliche Weife zu sieuren, damit die derartigen Klagen doch einmal aufhören.
Auch im Falle die Hausirer durch die höheren oder höchsten Stellen zu Treibung des Hausier - Handels berechtigt wären, können die Ortsvorsteher ihnen das Hausieren im Ort versagen, wenn Bürger vorhanden sind, welche die Gegenstände, mit welchem hausirt wird, sechsten zum Ver
kaufe vorräthig haben, und hiezu befügt sind.
Am 29. Juni 1327.
K. Oberamt.
Enge l.
Oberamt Freudenstadt.
Freu den stadt. sAn die Schulthci- ßenämtcr.^ Nach der Verordnung vom it. Febr. igio NegierungS-Blatt Seite 6c> sind bei Dienst-Ersetzungen der Com- munen und Corporationcn. mit alleiniger Ausnahme der Hirten, Schützen, und anderer dergleichen geringen Dienste, wenigstens — ig kr. Waisenhaus - Gebühr einzuziehen.
Diese Gebühren find seit dem i. Juch >825 zurückgeblieben, und daher bis zum 1. July 1327- nachzuholen.
Die Schullheißenämter haben daher alle diejenige, welche in dem Zeitraum vom 1. Juch 1325- bis 1. Juch 1327., als Gemeinderäthe, als Gemeinde - oder Hciligenpfleger, als Ausstands - Caffiere, als Walomeisier, als Pförchmeistcr, als Untcrgänger, als Waisenrichtcr, und endlich als Hebammen angestcllt wurden, in ei» Verzeichniß zu bringen, von jedem — I 15 kr. Waisenhaus - Gebühr einzuziehen, und das Verzeichnis sammt dem Geldbetrag unfehlbar binnen g Tagen hiehcr zu senden.
Von einem in obigem Zeitraum ange- stellten Schultheißen sind — I zo kr. Waisenhaus-Gebühr zu bezahlen, und solche auch in das Verzeichniß aufzuneh- men.
Frendenstadt, den zo. Junp 1527.
K. Oberamt.
Stängel,