das Accisc-Gesetz b-i Strafe im Nach- läßigkeitsfalle, aufmerksam zu machen; uns da es endlich

4) häufig vorkommt, daß der Vieh- Einkauf durch Metzgerkncchte besorgt wird, von diesen aber ein safteher Name des Meggers, für den sie einkaufen, angegeben werden könnte, wodurch die Eontrollc er­schwert und sogar zwecklos gemacht wür­de, so bleibt im Entdeckung-,alt der Mez- ger oder Wirth, für den das Vieh erkauft wurde, wegen der Handlung feines Knech­tes verantwortlich, und ist derselbe nach Umständen ernstlich zu bestrafen.

Stuttgart, den 19. Juni ig27«

Oberamt Nagold.

Nagold. sAn die OrtSvorsteher.^ Schon bei der im Juni igaz statt gehab­te» Zusammenkunft der hiesigen Hand­lungs-Innung, wurde die allgemeine Kla­ge gegen den so sehr eingerisiencn und über Hand genommenen Hausier-Handel, in der Oberamts - Stadt sowohl als auf dem Lande, vorgebracht, und den Ortsvsrstehcrn deshalb die erforderlichen Belehrungen oberamtlich crtheilt.

Da nun diese Beschwerden bei der legten, am 14. d. M. statt gefundenen Zu­sammenkunft dieser Innung, abermals wie­derholt wurden, so sieht sich die Unter­zeichnete Stelle veranlaßt, die Orts- Vorsteher unter Beziehung auf den früher» dießfallsigen Erlaß, nachdrücklichst zu erinnern, allem aufzubieten, um dem so sehr Verderblichen Hausier-Handel auf jede thunliche Weife zu sieuren, damit die der­artigen Klagen doch einmal aufhören.

Auch im Falle die Hausirer durch die höheren oder höchsten Stellen zu Treibung des Hausier - Handels berechtigt wären, können die Ortsvorsteher ihnen das Hau­sieren im Ort versagen, wenn Bürger vor­handen sind, welche die Gegenstände, mit welchem hausirt wird, sechsten zum Ver­

kaufe vorräthig haben, und hiezu befügt sind.

Am 29. Juni 1327.

K. Oberamt.

Enge l.

Oberamt Freudenstadt.

Freu den stadt. sAn die Schulthci- ßenämtcr.^ Nach der Verordnung vom it. Febr. igio NegierungS-Blatt Seite 6c> sind bei Dienst-Ersetzungen der Com- munen und Corporationcn. mit alleiniger Ausnahme der Hirten, Schützen, und an­derer dergleichen geringen Dienste, wenig­stens ig kr. Waisenhaus - Gebühr einzuziehen.

Diese Gebühren find seit dem i. Ju­ch >825 zurückgeblieben, und daher bis zum 1. July 1327- nachzuholen.

Die Schullheißenämter haben daher alle diejenige, welche in dem Zeitraum vom 1. Juch 1325- bis 1. Juch 1327., als Gemeinderäthe, als Gemeinde - oder Hciligenpfleger, als Ausstands - Caffiere, als Walomeisier, als Pförchmeistcr, als Untcrgänger, als Waisenrichtcr, und end­lich als Hebammen angestcllt wurden, in ei» Verzeichniß zu bringen, von jedem I 15 kr. Waisenhaus - Gebühr ein­zuziehen, und das Verzeichnis sammt dem Geldbetrag unfehlbar binnen g Tagen hiehcr zu senden.

Von einem in obigem Zeitraum ange- stellten Schultheißen sind I zo kr. Waisenhaus-Gebühr zu bezahlen, und solche auch in das Verzeichniß aufzuneh- men.

Frendenstadt, den zo. Junp 1527.

K. Oberamt.

Stängel,