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tzen in Waldungen pr. Person
Z fl. 1Z kk.
— — auf unschädlichen Platzen, wenn eS unerlaubt geschieht i fl.
Graserei-Excesse.
Für das Grasrupfen mit der Hand
i fl.
-Graöschneiden mit der Sichel
5 fl- §5 kr.
— — GraSmähen mit der Sense
Z fl. 15 kr.
lVlj. Diese Gras-Excesse werden, wenn sie auf frisch cultivirten Platzen geschehen, gewöhnlich doppelt bestraft.
Waid-Excesse.
Für das Waiden im Walde mit Rindvieh oder Pferden von i bis 5 Stück
z fl. 15 kr.
Wenn eS über g Stück sind, so wird pr. Stück bestraft mit - 1 fl.
Für das Waiden mit Schaafe pr. Stück
15 kr.
— — >— — Geißen pr. Stück
zv kr.
Holzsaam en-Excesse.
Alles Aeckerich-, Wild-, Obst-oder jeder Gattung Holzsaamen-Sammeln, pr. Person ----- Z fl. iZ kr.
H arz -Ex c e sse.
Für alles unerlaubte Harzen jeder Art, pr. Person - - - - 10 fl.
Feuer-Excesse.
DaS Feuer-Aufmachen in den Waldungen von Leuten, die nicht dazu berechtiget sind, für Jedermann aber, da wo es gefährlich ist, und besonders in den Sommer-Monaten, wird nach der Feuer-Ordnung jf. 26. bestraft mit ----- - 14 fl.
Minderbedeutende-Excesse.
Für das unerlaubte Bvdenstechen, je nachdem dem Walde mehr oder weniger
Schaden zugefügt wird, ist
1 fl. bis F fl. iZ kr.
Strafe anzusetzen.
Unerlaubte Waldwege fahren, je nachdem Schaden geschieht 1 fl. od. z fl. 15 kr. Das vorsetzliche Einwerfen von Cultur- Schutzgraben, um über die Culturen hineinzufahren, ist mit 10 fl.
Strafe zu belegen.
Sammtliche diese Excefse, wenn sie bei Nacht oder an Sonn-und Feiertagen verübt werden, sind nach diesem Tarif doppelt zu bestrafen.
Die K. Oberamter werden sich bei den Rüg - Gerichten, Rechnungs-Revisionen und Abhören mittelst Einsichtnahme der betreffenden Acten-Stücke von dem Einhalten dieses Straf-Tarifs Ueberzeu- gung verschaffen, und nicht versäumen, gegen die — diese Anordnungen übertretenden Stadt-und Gemeinde - Räthe die geeigneten und unachsichtlichen Straf- Verfügungen eintretten zu lassen.
Hiernach rc.
Nagold u. Freudenst., d. lZ. Juni 1527.
Die K. Oberämter.
Oberamt Freudenstadt.
Freuden stad t. fAn die K. Pfarrämter. Hebammen - Wahlen betreffend.^ Da der Lberamts-Arzt mit dem iten künftigen Monats mit dem Unterricht mehrerer Hebammen den Anfang machen wird, und die Theilnahme auch der noch zu wählenden oder noch nicht angezeigten Heb- ammen an demselben wünscht, so werden die K. Pfarrämter aufgefordert, die noch vorzunehmenden Hcbammcnwahlen bald möglichst ins Werk zu setzen, und hierauf sogleich die vorschriftmäßigcn Anzeigen zu machen.
Am 20. Juni 1^27.
K. Gem. Oberamt.