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tzeii in Waldungen pr. Person

2 st- 15 kr.

auf unschädlichen Platzen, wenn ' cS unerlaubt geschieht ^ 1 fl.

G r a 's e r e i - Ex c e ss e.

Für das Grasrupfcn mit der Hand

i fl.

-Grasschneidcn mit der Sichel

z fl. 15 kr.

-Grasmähen mit der Sense

5 st. 15 kr.

l>>ö. Diese GraS-Excesse werden, wenn sie aus frisch cultivirten Plätzen gesche­hen, gewöhnlich doppelt bestraf.

Waid-Excesse.

Für das WPocn im Walde mit Rindvieh oder Pferden von 1 bis 5 Stuck

z st. 15 kr.

Wenn es über 5 Stück sind, so wird pr. Stück bestraft mit - 1 fl.

- Für das Waiden mit Schaafe pr. Stück

15 kr.

Geißen pr. Stück

zn kr.

Holzsaamen-Excessc.

Astes .Acckerich-, ^Wüd-, Obst-oder jeder Gattung Holzsaamen - Sammeln , pr. Person ----- 5 fl. 15 kr.

Harz - Exce sse.

Für alles unerlaubte Harzen jeder Art, pr. Person - - - - 10 fl.

Fcuer-Excesse.

Das Feuer-Aufmachen in den Waldun­gen von Leuten, die nicht dazu berech­tiget sind, für Jedermann aber, da wo es gefährlich ist, und besonders in den Sommer-Monaten, wird nach der Feuer-Ordnung jst 26. bestraft mit - - ----- 14 fl.

Minderbedeuten de-Excesse.

Für das unerlaubte Bodenstechen, je nach­dem dem Walde mehr oder weniger

Schaden zugefügt wird, ist

1 fl. bis ^ fl. 15 kr.

Strafe anzusctzcn.

Unerlaubte Waldwege fahren, je nachdem Schaden geschieht 1 fl. od. z fl. 15 kr., Das vorsctzliche Einwerfen von Cultur- Wchutzgraben, um über die Culturcn hineinzufahren, ist mit 10 fl.

Strafe zu belegen.

Sämmtliche diese Excesse, wenn sie bei Nacht oder an Sonn-und Fcicrtägen verübt werden, sind nach diesem Ta­rif doppelt zu bestrafen.

Die K. Oberämter werden sich bei den Nug - Gerichten , Rechnungs- Revisio­nen und Abhören mittelst Einsichtnahme der betreffenden Acten - Stücke von dem Einhalten dieses Straf-Tarifs Ueberzeu- gung verschaffen, und nicht versäumen, gegen die diese Anordnungen übertrct- tenden Stadt-und Gemeinde - Nathe die geeigneten und unachsichtlichcn Straf- Versügungen cintretten zu lassen.

Hiernach rc.

Nagold u. Frendcnst., d. tZ.Juni 1327.

Die K. Oberamter.

Oberamt Freudenstadt.

Freuden stad t. sAn die Schulthei- ßcnämter.f Von mehreren Schultheißen- ämtcrn sind die Berichte über die gefalle­nen Fohlen und die zur Nachzucht taug­lichen Stutten auf den 1. Jriny rg27 noch nicht eingekommen. Diese Berichte sind daher innerhalb z Tagen unfehlbar dem Oberamt zu übersenden.

Dieselben müßen enthalten:

1) die Zahl der vom 1. Junp gefallenen Fohlen.

2) die Zahl der zur Nachzucht taug­lichen Stutten.

zd die Zahl der von von Land-

beschaleru bedeckten Stutten.