LV2
tzeii in Waldungen pr. Person
2 st- 15 kr.
— — auf unschädlichen Platzen, wenn ' cS unerlaubt geschieht ^ 1 fl.
G r a 's e r e i - Ex c e ss e.
Für das Grasrupfcn mit der Hand
i fl.
-Grasschneidcn mit der Sichel
z fl. 15 kr.
-Grasmähen mit der Sense
5 st. 15 kr.
l>>ö. Diese GraS-Excesse werden, wenn sie aus frisch cultivirten Plätzen geschehen, gewöhnlich doppelt bestraf.
Waid-Excesse.
Für das WPocn im Walde mit Rindvieh oder Pferden von 1 bis 5 Stuck
z st. 15 kr.
Wenn es über 5 Stück sind, so wird pr. Stück bestraft mit - 1 fl.
- Für das Waiden mit Schaafe pr. Stück
15 kr.
— — — — Geißen pr. Stück
zn kr.
Holzsaamen-Excessc.
Astes .Acckerich-, ^Wüd-, Obst-oder jeder Gattung Holzsaamen - Sammeln , pr. Person ----- 5 fl. 15 kr.
Harz - Exce sse.
Für alles unerlaubte Harzen jeder Art, pr. Person - - - - 10 fl.
Fcuer-Excesse.
Das Feuer-Aufmachen in den Waldungen von Leuten, die nicht dazu berechtiget sind, für Jedermann aber, da wo es gefährlich ist, und besonders in den Sommer-Monaten, wird nach der Feuer-Ordnung jst 26. bestraft mit - - ----- 14 fl.
Minderbedeuten de-Excesse.
Für das unerlaubte Bodenstechen, je nachdem dem Walde mehr oder weniger
Schaden zugefügt wird, ist
1 fl. bis ^ fl. 15 kr.
Strafe anzusctzcn.
Unerlaubte Waldwege fahren, je nachdem Schaden geschieht 1 fl. od. z fl. 15 kr., Das vorsctzliche Einwerfen von Cultur- Wchutzgraben, um über die Culturcn hineinzufahren, ist mit 10 fl.
Strafe zu belegen.
Sämmtliche diese Excesse, wenn sie bei Nacht oder an Sonn-und Fcicrtägen verübt werden, sind nach diesem Tarif doppelt zu bestrafen.
Die K. Oberämter werden sich bei den Nug - Gerichten , Rechnungs- Revisionen und Abhören mittelst Einsichtnahme der betreffenden Acten - Stücke von dem Einhalten dieses Straf-Tarifs Ueberzeu- gung verschaffen, und nicht versäumen, gegen die — diese Anordnungen übertrct- tenden Stadt-und Gemeinde - Nathe die geeigneten und unachsichtlichcn Straf- Versügungen cintretten zu lassen.
Hiernach rc.
Nagold u. Frendcnst., d. tZ.Juni 1327.
Die K. Oberamter.
Oberamt Freudenstadt.
Freuden stad t. sAn die Schulthei- ßcnämter.f Von mehreren Schultheißen- ämtcrn sind die Berichte über die gefallenen Fohlen und die zur Nachzucht tauglichen Stutten auf den 1. Jriny rg27 noch nicht eingekommen. Diese Berichte sind daher innerhalb z Tagen unfehlbar dem Oberamt zu übersenden.
Dieselben müßen enthalten:
1) die Zahl der vom 1. Junp gefallenen Fohlen.
2) die Zahl der zur Nachzucht tauglichen Stutten.
zd die Zahl der von von Land-
beschaleru bedeckten Stutten.